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  • · Fachbeitrag · Kinder

    Scheidungskind lebt bei Elternteil im Ausland: So ermitteln Sie den Kindergeldberechtigten

    | Bei getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern, bei denen ein Elternteil in Deutschland und der andere mit dem Kind in einem EU-Staat lebt, gilt eine kuriose Situation: Kindergeldberechtigt ist nur der im Ausland lebende Elternteil. Das hat der BFH jetzt bestätigt. Lernen Sie deshalb die drei Prüfschritte kennen, wie Sie bei „Eltern-Kind-Auslandskonstellationen“ den richtigen Kindergeldberechtigten ermitteln. |

     

    1. Ein Elternteil muss nationale Anspruchsvoraussetzungen erfüllen

    Ein Kindergeldanspruch setzt voraus, dass mindestens ein Elternteil die Vo-raussetzungen für den Kindergeldanspruch nach § 62 EStG erfüllt.

     

    • Beispiel (BFH-Fall)

    Der Vater hat in Deutschland seinen Wohnsitz. Die geschiedene Ehefrau lebt mit dem Sohn in Polen. Folge: Der Vater erfüllt durch seinen Wohnsitz in Deutschland die Voraussetzungen für den Kindergeldanspruch nach § 62 Abs. 1 EStG.

     

     

    2. In welchem Land lebt das Kind?

    Im zweiten Schritt prüft die Familienkasse, in welchem Land das Kind lebt. Lebt es bei einem Elternteil in einem anderen Mitgliedsstaat der EU, wird Artikel 60 Abs. 1 S. 2 der VO Nr. 987/2009 angewendet. Danach wird unterstellt, dass die Kindsmutter zusammen mit ihrem Kind in einem eigenen Haushalt in Deutschland lebt (sogenannte Wohnsitzfiktion).

     

    Folge für den Beispielsfall: Es wird unterstellt, dass die in Polen lebende Mutter und ihr Sohn wie der Vater einen Wohnsitz in Deutschland haben.

     

    3. Anspruchsberechtigung bei mehreren Kindergeldberechtigten

    Da durch die Fiktion in Schritt 2 auch die Mutter einen Wohnsitz in Deutschland hat, steht ihr nach § 64 Abs. 2 S. 1 EStG das Kindergeld zu, weil das Kind in ihrem Haushalt lebt.

     

    Folge: Nur die in Polen lebende Mutter kann für den in Polen lebenden Sohn also deutsches Kindergeld beantragen. Der Vater hat selbst dann keinen Anspruch, wenn die Mutter keinen Kindergeldantrag in Deutschland gestellt hat (BFH, Urteil vom 4.2.2016, Az. III R 17/13, Abruf-Nr. 186425).

     

    PRAXISHINWEIS | Dieselbe Prüfungsreihenfolge gilt, wenn Kinder bei den Großeltern im EU-Ausland leben. Grundsätzlich haben nur die Großeltern Anspruch auf Kindergeld (BFH, Urteil vom 10.3.2016, Az. III R 62/12, Abruf-Nr. 186427).

     
    Quelle: Ausgabe 07 / 2016 | Seite 16 | ID 44112919

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