· Fachbeitrag · Kinder
Übertragung des Betreuungsfreibetrags: BFH begrenzt Optionen auf minderjährige Kinder
| Lebt ein Kind getrennt lebender Eltern bei der Mutter und hält sich auch beim Vater auf, steht jedem Elternteil die Hälfte des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) zu. Sind die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung nicht erfüllt, kann ein Elternteil unter gewissen Umständen beantragen, dass ihm der BEA-Freibetrag des anderen übertragen wird (§ 32 Abs. 6 S. 8 EStG). Die Übertragung scheidet aber aus, wenn das Kind volljährig ist. SSP stellt Ihnen diese BFH-Entscheidung und verbliebene Übertragungsoptionen vor. |
Die aktuelle BFH-Entscheidung
Im konkreten Fall hatte eine Mutter in ihrer Einkommensteuererklärung beantragt, dass ihr für zwei volljährige Kinder sowohl die Kinderfreibeträge als auch die BEA-Freibeträge vom Vater übertragen werden sollten. Sie trug vor, dass der Vater seiner Unterhaltsverpflichtung nicht ausreichend nachkomme bzw. mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig sei.
Der BFH lehnte die Übertragung des BEA-Freibetrags ab. Dieser sei bei volljährigen Kindern nach dem eindeutigen Wortlaut des § 32 Abs. 6 S. 6 EStG nicht vorgesehen. Es sei auch nicht möglich, den Wortlaut anders auszulegen. Hätte der Gesetzgeber die Regelung der Übertragung des BEA-Freibetrags mit der zur Übertragung des Kinderfreibetrags bei volljährigen Kindern koppeln wollen, hätte es dafür einer klaren gesetzlichen Regelung bedurft (BFH, Urteil vom 22.04.2020, Az. III R 61/18, Abruf-Nr. 218440).
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