· Fachbeitrag · Kinder und Steuern
Steuererleichterungen für Kinder (Teil 4): Der Ausbildungsfreibetrag bei auswärtiger Unterkunft
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de
| Kinder werden im Steuerrecht besonders begünstigt ‒ auch wenn sie schon volljährig sind. Zum Beispiel dann, wenn die Kinder sich für eine Ausbildung oder ein Studium entscheiden und dazu auswärtig untergebracht sind. In dem Fall können Sie als Eltern vom Ausbildungsfreibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG profitieren. Teil 4 der SSP-Beitragsreihe liefert Ihnen alle Details zu den Anspruchsvoraussetzungen und zeigt Ihnen, wie Sie den pauschalen Freibetrag geltend machen. |
Ausbildungsfreibetrag: Höhe und Voraussetzungen
Den Ausbildungsfreibetrag können Sie in Ihrer Steuererklärung pauschal geltend machen ‒ unabhängig davon, ob Sie Ihr Kind finanziell unterstützen und aufgrund der auswärtigen Unterbringung tatsächlich einen Mehraufwand haben. Mit dem Freibetrag sind im Umkehrschluss aber auch sämtliche tatsächliche Kosten abgegolten.
Die Höhe des Ausbildungsfreibetrags
Der Ausbildungsfreibetrag beträgt 924 Euro im Jahr. Jedem Elternteil steht grundsätzlich die Hälfte des Freibetrags zu. Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist aber auch eine andere Aufteilung möglich (§ 33a Abs. 2 S. 3 bis 5 EStG).
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