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  • · Fachbeitrag · Kinder und Steuern

    Steuerliche Erleichterungen für Kinder (Teil 2): Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de

    | Kinder werden im Steuerrecht besonders begünstigt. Neben diversen Freibeträgen bestehen zahlreiche Möglichkeiten, Aufwendungen im Zusammenhang mit Kindern geltend zu machen. Da Gesetzgebung und Rechtsprechung sich laufend mit dem Thema „Kinder und Steuern“ befassen, ist es schier unmöglich, stets auf dem Laufenden zu sein und alle Abzugsmöglichkeiten optimal zu nutzen. SSP startet deshalb eine Beitragsreihe. Teil 2 beleuchtet die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für Kinder. |

    Höhe der steuerlich absetzbaren Beiträge

    Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung können Sie steuerlich geltend machen ‒ ganz gleich ob Sie gesetzlich oder privat versichert sind. Das gilt nicht nur für die Beiträge zu Ihrer eigenen Kranken- und Pflegeversicherung, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch für die Ihrer Kinder.

     

    Dabei sind Beiträge für die Basisleistung der Krankenversicherung und Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) bzw. b) EStG als Sonderausgaben abziehbar. Der Vorteil: Die Zahlungen mindern in voller Höhe und ohne Abzugsbeschränkungen Ihre Steuerlast. Dagegen sind Beiträge für Wahlleistungen (z. B. Krankenhaustagegeld, Chefarztbehandlung) nur über § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG abzugsfähig. Der Nachteil: Die Aufwendungen fließen in den Höchstbetrag des § 10 Abs. 4 in Höhe von 1.900 Euro bzw. 2.800 Euro pro Person ein und wirken sich daher regelmäßig nicht aus.