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  • · Fachbeitrag · Kindergeld

    Erfolgloses Auslandsabitur: Berufsausbildung ist nachzuweisen

    | Eltern erhalten für ein volljähriges Kind Kindergeld, wenn es sich noch in Ausbildung befindet oder studiert und wenn es noch nicht älter als 25 Jahre ist. Dass sich ein Kind in Ausbildung befindet, muss es aber nachweisen. Das FG Nürnberg hat jetzt Regeln für die Nachweise aufgestellt, wenn ein Kind in einer Auslandsschule ohne Präsenzpflicht das Abitur anstrebt. |

     

    Im konkreten Fall hatte das Kind in Deutschland die Hauptschule abgeschlossen. Anschließend strebte es in der Türkei das Abitur an. Das Kind lernte in Eigenregie und legte nachweislich in der Türkei auch eine Zwischenprüfung erfolgreich ab. Dennoch stoppte die Kindergeldkasse die Auszahlung von Kindergeld, weil das Kind nicht nachweisen konnte, sich ernsthaft auf das türkische Abitur vorbereitet zu haben, und bekam dafür die Rückendeckung des FG Nürnberg (Urteil vom 9.5.2012, Az. 3 K 896/11; Abruf-Nr. 123091).

     

    PRAXISHINWEISE | Um in ähnlichen Fällen den Anspruch auf Kindergeld zu bewahren, sind folgende Nachweise erforderlich:

    • Das Kind muss seine Bemühungen um den Schulabschluss im Ausland nachweisen.
    • Als Nachweis käme die Anmeldung in einem Lehrinstitut in Deutschland in Frage, das bei der Vorbereitung auf den Abschluss hilft.
    • Es ist Schriftverkehr vorzulegen, der den Kontakt zu den Lehrern im Ausland oder zu der Schule im Ausland bestätigt.
    • Es sind sowohl die Anmeldebestätigungen zu den Prüfungen vorzulegen als auch die Prüfungsergebnisse.
    Quelle: Ausgabe 11 / 2012 | Seite 2 | ID 36095170