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  • · Fachbeitrag · Kindergeld

    Finanzgericht Münster: Auch für fast volljähriges Pflegekind ist Kindergeld zu gewähren

    | Nimmt ein Steuerzahler ein Pflegekind in seinem Haushalt auf, erhält er für dieses Kind grundsätzlich wie für ein leibliches Kind Kindergeld. Das gilt auch für Pflegekinder, die erst kurz vor oder nach der Volljährigkeit aufgenommen werden. Das hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden und sich damit gegen die Auffassung der Familienkassen gestellt. |

     

    Voraussetzungen für Kindergeld bei Pflegekindern

    Kindergeld erhalten Pflegeeltern, wenn ein Pflegschaftsverhältnis vorliegt und die Pflegeeltern mit dem Pflegekind durch eine familienähnliche, auf längere Dauer angelegte Beziehung verbunden sind. Weitere Voraussetzung ist, dass zu den leiblichen Eltern kein Pflege- und Obhutsverhältnis besteht (§ 32 Abs. 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz [EStG]).

     

    Da das Bedürfnis an Pflege mit zunehmenden Alter, insbesondere mit Eintritt der Volljährigkeit, nachlässt, lehnen die Familienkassen ein Pflegekindschaftsverhältnis bei Kindern ab, die erst kurz vor oder nach der Volljährigkeit aufgenommen wurden. Sie berufen sich dabei auf eine Dienstanweisung des Bundeszentralamts für Steuern (DA 63.2.2.3, Abs. 3; Abruf-Nr. 140882).

     

    Wann ein Pflegschaftsverhältnis auch bei älteren Kindern denkbar ist

    Das FG Münster hält die Auffassung für zu generalisierend. Es hat Pflegeeltern, die ein 17-jähriges - aus dem Irak stammendes - Pflegekind aufgenommen haben, Kindergeld zugesprochen. Bei den Pflegeeltern handelte es sich um die Tante des Kindes, die vom Amtsgericht auch als Vormund bestellt wurde. Der Vater des 17-jährigen war verstorben, die Mutter blieb im Irak. Weil das Kind noch die Schule besuchte und sich nicht alleine im fremden Land zurechtfinden konnte, wurde das Pflegschaftsverhältnis sogar für das 18. und 19. Lebensjahr des Pflegekindes bejaht und Kindergeld gewährt (FG Münster, Urteil vom 8.1.2014, Az. 14 K 1703/13 Kg; Abruf-Nr. 140623).

     

    Wichtig | Pflegeeltern, die Pflegekinder erst kurz vor oder nach deren Volljährigkeit aufnehmen, müssen nachweisen, dass in diesem Fall ein Pflegschaftsverhältnis besteht und sie kindergeldberechtigt sind. Zwei Begünstigungsfälle sind denkbar:

     

    • Es liegen besondere Umstände vor (Kind kommt aus dem Ausland, spricht die Sprache nicht, findet sich in Deutschland ohne Hilfe nicht zurecht).
    • Das Kind ist hilflos oder behindert.

     

    Urteil fördert Pflege von (fast) volljährigen Flüchtlingskindern

    Das Urteil dürfte dazu führen, dass Pflegeeltern künftig verstärkt auch (fast) volljährige Pflegekinder aufnehmen, die als Flüchtlinge aus anderen Ländern nach Deutschland kommen und ohne Pflegeeltern auf sich alleine gestellt wären.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2014 | Seite 12 | ID 42584677