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Freiwilligendienst „Erasmus+“: BFH knüpft Kindergeldanspruch an Bedingungen
| Eltern können für ein Kind, das an einem Freiwilligendienst im Rahmen des Europäischen Programms Erasmus+ teilnimmt, nur dann Kindergeld erhalten, wenn es sich um ein Projekt handelt, das von einer Nationalen Agentur genehmigt ist. Nicht ausreichend ist, dass eine Organisation für ein Programm Erasmus+ lediglich registriert und akkreditiert ist ( BFH, Urteil vom 01.07.2020, Az. III R 51/19, Abruf-Nr. 218441 ). |
Quelle: ID 46946260