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  • · Nachricht · Kindergeld

    Kindergeld auch für verheiratete Kinder in Erstausbildung

    | Für verheiratete volljährige Kinder in Erstausbildung besteht auch dann ein Kindergeldanspruch, wenn die eigenen Einkünfte des Kindes und die Unterhaltsleistungen des Ehegatten den Grenzbetrag von 8.004 Euro überschreiten. Das hat das FG Köln entschieden. |

     

    Im Urteilsfall verwehrte die Familienkasse der Klägerin das Kindergeld ab Januar 2012 für ihre 21-jährige verheiratete Tochter. Begründung: Die Tochter könne selbst ihren Unterhalt finanzieren, da die Summe aus ihrer Ausbildungsvergütung und dem Unterhaltsbeitrag ihres Ehemanns den Grenzbetrag von 8.004 Euro überschreite. Damit läge kein „Mangelfall“ vor und damit keine Unterhaltsbelastung der Klägerin für ihre Tochter.

     

    Dem folgte das FG nicht und gewährte das beantragte Kindergeld. Begründung: Die Tochter befinde sich in Erstausbildung und habe das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Weitere Voraussetzungen fordere das Gesetz nicht für den Bezug von Kindergeld. Insbesondere seien seit der Gesetzesänderung zum 1. Januar 2012 die eigenen Bezüge der Kinder ohne Bedeutung. Dies gelte genauso für verheiratete Kinder. Daher müsse auch bei diesen - entgegen der früheren Rechtsprechung des BFH - keine „typische Unterhaltssituation“ mehr vorliegen. Die anderslautende Dienstanweisung des Bundeszentralamts für Steuern (31.2.2 DA FamEStG) sei damit rechtswidrig (FG Köln, Urteil vom 16.7.2013, Az. 9 K 935/13).

     

    Wichtig | Das FG hat gegen das Urteil die Revision zum BFH zugelassen. Es ist sehr wahrscheinlich, dass die Finanzverwaltung die Chance ergreifen wird, das Urteil höchstrichterlich prüfen zu lassen.

    Quelle: ID 42262707