Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Kindergeld

    Kindergeld wird jetzt nur noch sechs Monate rückwirkend gezahlt: Das müssen Sie wissen

    | Bisher konnten Eltern rückwirkend für die zurückliegenden vier Jahre bei der Familienkasse Kindergeld fordern. Das gilt nicht mehr für Anträge, die nach dem 31.12.2017 bei der Familienkasse eingehen. Ein Kindergeldantrag kann ab dem Jahr 2018 nur noch für sechs Monate rückwirkend gestellt werden. Erfahren Sie deshalb, worauf Sie ab 2018 beim Thema Kindergeld und den weiteren kindbedingten Steuervergünstigungen achten müssen. |

    Neuregelung im Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz

    Die Neuregelung ist Teil des „Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes“ (Abruf-Nr. 198267). Bei Kindergeldanträgen, die nach dem 31.12.2017 bei der Familienkasse eingehen, wird das Kindergeld rückwirkend nur noch für die letzten sechs Monate vor dem Monat des Antrags ausgezahlt (§ 66 Abs. 3 EStG).

     

    Für wen und was gilt die neue Sechs-Monats-Frist?

    Die Neuregelung gilt nur für das Erhebungsverfahren, nicht für das Festsetzungsverfahren. Es bleibt also dabei, dass für die letzten vier Jahre ein Kindergeldanspruch festgesetzt werden kann. Nur gezahlt wird das Kindergeld halt nur sechs Monate zurück. Die rückwirkende Festsetzung ist in der Praxis oft notwendig, um für ein Kind bestimmte Leistungen zu bekommen (z. B. Familienzuschlag, Beihilfeanspruch, etc.). Details finden Sie in einem Dokument des Bundesverwaltungsamts (Abruf-Nr. 198231).