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  • · Nachricht · Kindergeld

    Opferrente ist nicht Teil der Bezüge eines behinderten Kindes

    | Eine Grundrente, die das Opfer einer Gewalttat bezieht, ist nicht zu den Bezügen eines behinderten Kindes zu rechnen und steht somit auch der Gewährung von Kindergeld nicht entgegen. Das hat der BFH entschieden. |

     

    Vor dem BFH geklagt hatte der Vater einer volljährigen, behinderten Tochter, die Opfer einer Gewalttat geworden war und deswegen eine Beschädigtengrundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz erhielt. Wegen der vorliegenden Behinderung bezog er auch nach der Volljährigkeit der Tochter Kindergeld. Bei der Berechnung der der Tochter zur Verfügung stehenden Einkünfte kam die Familienkasse zu dem Ergebnis, dass sich die Tochter ab Oktober 2019 selbst unterhalten könne. Die Kindergeldfestsetzung zugunsten des Vaters hob sie deshalb auf. Das FG gab der dagegen gerichteten Klage statt; der BFH hielt die Revision der Familienkasse für unbegründet. Seine Begründung: Eine Beschädigtengrundrente diene in erster Linie dazu, den immateriellen Schaden abzudecken, den ein Opfer ‒ hier konkret die Tochter ‒ durch die Gewalttat erlitten hat. Sie diene nicht dazu, den Lebensunterhalt des Opfers sicherzustellen. Selbst wenn die Beschädigtengrundrente daneben auch materielle Schäden des Opfers abdecken sollte, dürften dann nicht nur entsprechende Rentenbezüge angesetzt werden, sondern die Familienkasse hätte berücksichtigen müssen, dass die Tochter auch einen entsprechend höheren behinderungsbedingten Mehrbedarf hat, der die Rente wieder ausgleicht. Die Folge: Bei der Tochter bestünde noch immer eine Unterdeckung, sodass der Anspruch auf Kindergeld für den Vater weiterhin bestehe (BFH, Urteil vom 20.04.2023, Az. III R 7/21, Abruf-Nr. 235574).

    Quelle: Ausgabe 07 / 2023 | Seite 4 | ID 49523638