· Nachricht · Kindergeld
Unterbrechung der Ausbildung wegen Krankheit ist unschädlich
| Eltern haben für ihr Kind auch dann noch Anspruch auf Kindergeld, wenn es die Ausbildung wegen einer Erkrankung unterbrechen muss, aber ausbildungswillig bleibt. Das hat das FG Rheinland-Pfalz entschieden. |
Im konkreten Fall sollte die Tochter von März 2014 bis November 2016 eine Ausbildung bei einer Berufsfachschule für Mode absolvieren. Diese brach sie krankheitsbedingt ab. Das Attest einer Fachärztin belegte die Krankheit. Es sei nicht absehbar, wann sie die Ausbildung wiederaufnehmen könne. Seit Juli 2015 befand sich das Kind dann in ärztlicher und psychotherapeutischer Behandlung. Die Familienkasse zahlte ab da kein Kindergeld mehr.
Die Klage der Mutter vor dem FG Rheinland-Pfalz war erfolgreich. Es fehle an Anhaltspunkten dass die Tochter die Ausbildung nach der Genesung nicht fortsetzen wolle. Dass die Dauer der Unterbrechung noch nicht absehbar sei, sei unschädlich. Maßgeblich sei nur, dass die Ausbildung aus krankheitsbedingten und damit objektiven Gründen unterbrochen worden sei. Solche Gründe seien auch in anderen Fällen unschädlich, z. B. kraft Gesetzes bei einer Schwangerschaft bzw. während der Mutterschutzzeiten oder nach der BFH-Rechtsprechung bei einer unberechtigten Untersuchungshaft (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.02.2018, Az. 2 K 2487/16, Abruf-Nr. 200151).