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  • 19.08.2013 · Fachbeitrag · Kindergeld

    Zuzahlungen nach § 61 SGB V mindern Einkünfte des Kindes

    | Zuzahlungen nach § 61 Sozialgesetzbuch V (SGB V) mindern die Einkünfte und Bezüge des Kindes. Diese Entscheidung des BFH können Eltern nutzen, die mit der Familienkasse für Jahre bis Ende 2011 noch im Streit liegen, weil die Kasse den Eltern das Kindergeld wegen zu hoher eigener Einkünfte und Bezüge des Kindes versagt hat. |