· Fachbeitrag · Leibrente
Immobilienverkauf gegen Leibrente: Diese Steuerfolgen ergeben sich beim Käufer
| Viele Ruheständler, die ein Eigenheim oder eine vermietete Immobilie besitzen, denken darüber nach, ihre Immobilie gegen eine lebenslange Leibrente inkl. Wohnrecht zu verkaufen, um ihre Rente aufzubessern. Wollen auch Sie diesen Schritt wagen, sollten Sie die steuerlichen Konsequenzen auf der Verkäufer- und auch auf der Käuferseite kennen. Die Folgen für den Verkäufer hat SSP in der Ausgabe 8/2018 (Seite 18) vorgestellt. Nachfolgend lernen Sie die Steuerfolgen für den Käufer kennen. |
Kauf einer selbst genutzten Immobilie gegen eine Leibrente
Kaufen Sie eine Immobilie, um diese selbst zu nutzen, und zahlen Sie dem Verkäufer dafür eine Leibrente, ergeben sich bei Ihnen keine steuerlichen Folgen. Obwohl der Veräußerer den Ertragsanteil bei seinen sonstigen Einkünften versteuern muss, können Sie ihn nicht als Werbungskosten abziehen, weil Sie keine Einnahmen haben. Auch ein Sonderausgabenabzug nach § 10 EStG scheidet aus (BFH, Urteil vom 14.11.2001, Az. X R 39/98, Abruf-Nr. 020225; BFH, Urteil vom 18.05.2010, Az. X R 32-33/01, Abruf-Nr. 103385).
Kauf einer vermieteten Immobilie gegen eine Leibrente
Anders sieht es aus, wenn Sie die Immobilie vermieten. Dann können Sie einen Teil der Leibrente als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen; nämlich die lineare Abschreibung (AfA) von zwei Prozent für den Gebäudeanteil. Außerdem steht der Abzug von Schuldzinsen im Raum.
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