· Fachbeitrag · Leserforum
Aussetzung der Vollziehung des Soli: Aussetzungszinsen drohen!
| Im November berichtete SSP, dass das FG Niedersachsen die Aussetzung der Vollziehung des Soli gewährt hat, weil es ernsthaft bezweifelt, ob dieser im Jahr 2012 noch verfassungskonform war ( FG Niedersachsen, Urteil vom 22.9.2015, Az. 7 V 89/14, Abruf-Nr. 145616 ; SSP 11/2015, Seite 1). Die Empfehlung von SSP, es dem Steuerzahler aber nicht gleich zu tun, weil Aussetzungszinsen von 0,5 Prozent pro Monat drohen, wenn das BVerfG (Az. 2 BvL 6/14 ) die Verfassungsmäßigkeit bestätigt, entfachte ein rege Diskussion. |
Leser vertraten die Ansicht, dass der Solidaritätszuschlag nach § 233a AO keiner Verzinsung unterliege und dass das auch für die Aussetzungszinsen nach § 237 AO gelten müsse. Diese Auffassung ist nach intensiver SSP-Recherche nicht haltbar. Aussetzungszinsen fallen auf den „geschuldeten Betrag“ an, hinsichtlich dessen die Vollziehung ausgesetzt wurde (§ 237 Abs. 1 S. 1 AO). Das bedeutet im Klartext: Wehren Sie sich mit dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nur gegen den Solidaritätszuschlag, ist das der geschuldete Betrag. Und dieser ist nach § 237 AO zu verzinsen, wenn das BVerfG zum Ergebnis kommt, dass der Soli doch noch verfassungskonform ist.