· Fachbeitrag · Leserforum
Steuererklärung 2015 und die Fristverlängerung bis 31. Dezember
| Ein Leser fragt: „Gilt die generelle Fristverlängerung zur Abgabe der Steuererklärungen 2015 bis zum 31. Dezember 2016 durch Personen oder Gesellschaften im Sinn der §§ 3 und 4 Steuerberatungsgesetz nur bei Anfertigung der Steuererklärung? Oder reicht es aus, wenn ein Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein nur bei einzelnen Punkten berät? |
Antwort | SSP hat das Bayerische Landesamt für Steuern befragt und folgende Antwort bekommen:
- Die gleichlautenden Ländererlasse vom 4. Januar 2016 (Abruf-Nr. 146363) sehen für die Fristverlängerung bis zum 31. Dezember 2016 die Anfertigung der Erklärungen durch einen Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater vor.
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