· Fachbeitrag · Leserforum/Dialog
Steueranrechnung nach § 35a EStG auch für Anbau, Müllabfuhr und Einbruchsschutz?
| Die Steueranrechnung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nach § 35a EStG hält nicht nur die Finanzverwaltung und die Finanzgerichte auf Trab. Auch die Leser von SSP Steuern sparen professionell zerbrechen sich darüber den Kopf. Das belegen drei Anfragen zur Steueranrechnung von Aufwendungen für Einbruchsschutz, Müllabfuhr und den Anbau an ein Eigenheim. |
Steueranrechnung für Einbruchsschutz?
Ein Leser möchte wissen, ob er für Handwerkerleistungen, die dazu dienen, sein Eigenheim besser vor Einbrüchen zu schützen, eine Steueranrechnung geltend machen kann. Ferner fragt er, ob er die begünstigten Leistungen um einen Investitionszuschuss der KfW kürzen muss?
Antwort: Grundsätzlich gibt es für die Handwerkerleistungen (ohne Material) zum Einbruchsschutz eine Steueranrechnung von 20 Prozent, maximal 1.200 Euro pro Jahr. Sobald jedoch eine weitere öffentliche Hilfe für dieselbe Leistung in Anspruch genommen wird, wie zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse, ist keine Steueranrechnung mehr möglich (§ 35a Abs. 3 S. 2 EStG). Für Ausgaben in Sachen Einbruchsschutz können Sie einen Zuschuss von der KfW erhalten ( www.kfw.de/einbruchschutz ).
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