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44-Euro-Freigrenze: Versandpauschale wird eingerechnet
| Als Praxisinhaber dürfen Sie Ihren Angestellten Sachbezüge (z. B. Tankgutscheine) im Wert von maximal 44 Euro pro Monat zukommen lassen ( PP 10/2014, Seite 13 ) In die Ermittlung der 44-Euro-Freigrenze sind auch Versand- und Verpackungskosten einzubeziehen, die der Arbeitgeber dafür zahlt, dass die Waren direkt an die Arbeitnehmer verschickt werden. Wird die Freigrenze dadurch überschritten, wird der Sachbezug lohnsteuerpflichtig. Das hat der BFH klargestellt. |
Das Urteil lässt sich wie folgt zusammenfassen (BFH, Urteil vom 06.06.2018, Az. VI R 32/16, Abruf-Nr. 203070):
- Beim Sachbezug ist der übliche Endpreis nach § 8 Abs. 2 EStG der Endverbraucherpreis.
- Fracht- und Lieferkosten zählen nicht zum Endpreis, weil es sich dabei nicht um die Gegenleistung des Endverbrauchers für die Ware handelt.
- Zahlt der Arbeitgeber dafür, dass die Ware den Mitarbeitern geliefert wird, liegt eine zusätzliche Leistung des Arbeitgebers vor, die in die 44-Euro-Freigrenze einzubeziehen ist. Es gilt folgende Formel:
Endverbraucherpreis brutto (inkl. Umsatzsteuer) | … Euro | |
+ | Fracht-, Versand- bzw. Handlingspauschale brutto | … Euro |
= | Gesamter Sachbezug eines Monats (bis maximal 44 Euro/Monate = steuerfreier Sachbezug) | ... Euro |
PRAXISTIPP |
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