· Fachbeitrag · Lohnsteuer
Arbeitgeberleistungen: Dem Lohnsteuerprüfer bei drei gängigen Gestaltungen Paroli bieten
| Irritierend hohe 49,4 Prozent seines Gehalts muss ein lediger Durchschnittsverdiener (47.042 Euro) in Deutschland für Steuern und Sozialabgaben abführen. Das hat die OECD herausgefunden. Steuerfreie und -begünstigte Gehaltsextras stehen bei Arbeitgebern und Arbeitnehmern folglich hoch im Kurs. Damit Lohnsteuerprüfer im Einzelfall nicht querschießen, sollten Sie drei Sachverhalte kennen, die derzeit besonders im Fokus stehen. |
Gesundheitsförderungsmaßnahme: Reisekosten nicht begünstigt
Arbeitgeber dürfen Mitarbeitern pro Jahr Leistungen zur Gesundheitsförderung von bis zu 500 Euro zuwenden, ohne dass dafür Steuern und Sozialabgaben fällig werden. Einzige Voraussetzung: Die Maßnahmen müssen zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden (§ 3 Nr. 34 EStG).
Wichtig | Nicht unter die Begünstigung § 3 Nr. 34 EStG fallen aber Fahrt- und Übernachtungskosten, die der Arbeitgeber anlässlich solcher Gesundheitsförderungsmaßnahmen übernimmt. Auch die steuerfreie Erstattung als Reisekosten nach § 3 Nr. 16 EStG scheidet aus, weil die Reisekosten als nicht betrieblich veranlasst gelten.
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