· Fachbeitrag · Werbungskosten
Reisekosten als Werbungskosten absetzen (Teil 4): Das geht bei den Übernachtungskosten
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
| Reisekosten stellen oft die höchsten steuerlich abzugsfähigen Werbungskosten von Arbeitnehmern dar ‒ und Arbeitgeber können sie auch steuer- und beitragsfrei erstatten. Doch wann genau liegen Reisekosten vor und wie ermitteln sich die Abzugs- und Erstattungsbestandteile konkret? Diesen Fragen geht SSP in einer Beitragsserie auf den Grund. Teil 4 betrachtet, wann Übernachtungskosten abzugsfähig sind und welche Besonderheiten bei der Erstattung gelten. |
Der Abzug von Übernachtungskosten
Wann Sie Reisekosten infolge einer so gut wie ausschließlich beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit geltend machen können, wurde in Teil 1 der Serie vorgestellt. Zu den abzugsfähigen Aufwendungen gehören auch die Übernachtungskosten, die Ihnen infolge der Auswärtstätigkeit entstehen (§ 9 Abs. 1 Nr. 5a EStG; R 9.7 LStR).
Maßgebend für den Abzug sind die Aufwendungen zzgl. Nebenkosten, die Ihnen für die Übernachtung tatsächlich entstanden sind (keine Pauschalen). Sie können z. B. die Kosten für ein Hotelzimmer oder eine Ferienwohnung, aber auch die erforderlichen Nebenkosten wie Kultur- und Tourismusförderabgabe sowie Kurtaxe/Fremdenverkehrsabgaben absetzen. Eine Angemessenheit der Unterkunft wird von der Finanzverwaltung nicht geprüft. Die Prüfung erstreckt sich nur auf die berufliche Veranlassung der Reise. Nicht abzugsfähig sind allerdings Verpflegungskosten. Für diese können Sie die in Teil 3 der Serie vorgestellten Pauschalen geltend machen. Das gilt auch dann, wenn die Verpflegungskosten im Rechnungsbetrag für Ihre Unterkunft enthalten sind ‒ klassischerweise die Kosten für das Frühstück im Hotel.
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