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  • · Fachbeitrag · Lohnsteuer

    Arbeitnehmer zahlt zum Kaufpreis eines Dienstwagens zu: Wie mindert das die Lohnsteuer?

    | Mindert die Zuzahlung eines Arbeitnehmers zum Kaufpreis eines Dienstwagens in Höhe des nach der 1-Prozent-Regelung ermittelten Werts den lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil oder darf die Zuzahlung auf die Dauer der Vereinbarung verteilt werden? Mit dieser Frage muss sich der BFH befassen. Das FG Niedersachsen hat sich in der Vorinstanz gegen die Auffassung der Finanzverwaltung entschieden. |

    Der konkrete Zuzahlungsfall

    Im konkreten Fall war ein Steuerzahler bei einer GmbH auf Minijob-Basis angestellt. Die GmbH führte pauschale Sozialabgaben und die pauschale Lohnsteuer (2 Prozent) ab. Die GmbH erwarb für den Minijobber einen Dienstwagen mit einem Bruttolistenpreis von 57.322 Euro. GmbH und Minijobber vereinbarten, dass letzterer eine Einmalzahlung von 20.000 Euro für einen Zeitraum von 96 Monaten leistet. Das reguläre Minijob-Gehalt betrug 75 Euro.

    Darin liegt die lohnsteuerliche Brisanz

    So weit war noch alles gut. Die lohnsteuerliche Brisanz ergab sich daraus, dass die beiden Parteien davon ausgingen, dass die Zuzahlung gleichmäßig auf die 96 Monate verteilt würde und sich der nach der 1-Prozent-Regelung bemessene geldwerte Vorteil für die Privanutzung in Summe mit dem regulären Minijob-Gehalt damit immer innerhalb des Minijob-Korridors (450 Euro ‒ s. unten) bewegte.