· Fachbeitrag · Lohnsteuer
Auslandsentsendung und Kaufkraftausgleich: So mindert er die Steuerlast der Arbeitnehmer
| Alle drei Monate meldet das BMF, dass das Auswärtige Amt für bestimmte Dienstorte im Ausland die Kaufkraftzuschläge neu festgesetzt hat. In der Meldungsflut geht das auch deshalb oft unter, weil die Steuerregeln zum Kaufkraftausgleich unbekannt sind. Dabei bietet der Kaufkraftausgleich doch gute Möglichkeiten, die Steuerlast der Arbeitnehmer zu senken. SSP leistet deshalb Aufklärungsarbeit. |
Was Sie zum Kaufkraftausgleich generell wissen sollten
Wird ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen ins Ausland entsandt, entstehen ihm dort aufgrund von Währungsdifferenzen häufig höhere Kosten der Lebenshaltung. Diese finanzielle Mehrbelastung kann der Arbeitgeber minimieren, in dem er einen Kaufkraftausgleich zahlt, der - im optimalen Fall - steuer- und sozialversicherungsfrei ist.
Bemessung des Kaufkraftausgleichs
Je nach Land werden unterschiedliche Zuschlagssätze gezahlt. Diese werden vom Auswärtigen Amt regelmäßig angepasst. Für Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes ist der Kaufkraftausgleich in § 55 Bundesbesoldungsgesetz geregelt. Die Zuschlagssätze werden im öffentlichen Dienst auf 60 Prozent der Dienstbezüge, die bei Verwendung im Inland zustehen, und der Auslandsdienstbezüge angewendet.
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