· Fachbeitrag · Lohnsteuer
Dienstfahrrad: Finanzverwaltung schenkt Lohnsteuerprüfern neues Prüfungsfeld
| Rund 200.000 Arbeitgeber sollen bereits (Elektro-)Diensträder geleast und ihren Mitarbeitern gegen Barlohnumwandlung zur Nutzung zur Verfügung gestellt haben. Tendenz steigend. Das wird wohl der Grund sein, warum die OFD Nordrhein-Westfalen für Dienstfahrräder einen eigenen Leasingerlass entworfen und den Lohnsteuerprüfern weitere Prüfungsfelder rund ums Dienstfahrrad an die Hand gegeben hat. |
Grundzüge zum geldwerten Vorteil bereits seit 2012 geregelt
Darf ein Arbeitnehmer ein Dienstfahrrad für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und privat nutzen, muss er einen geldwerten Vorteil versteuern. Dazu muss er monatlich ein Prozent der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Brutto-Preisempfehlung versteuern. Damit sind alle Fahrten abgegolten, soweit ein Dienstfahrrad noch als Fahrrad und nicht als Kraftfahrzeug gilt (Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 23.11.2012, Az. S 2334, Abruf-Nr. 188727).
OFD Nordrhein-Westfalen weitet Lohnbesteuerung aus
Da viele (Elektro-)Dienstfahrräder geleast werden, hat die OFD Nordrhein-Westfalen auf weitere lohnsteuerliche Aspekte hingewiesen (OFD NRW, Kurzinfo LSt 1/2016 vom 03.05.2016, Abruf-Nr. 188728):
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