· Fachbeitrag · Lohnsteuer
Erholungsbeihilfen: Die steuervergünstigte Alternative zum Urlaubsgeld in der Corona-Zeit
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de
| Wird dem Arbeitnehmer ein Urlaubsgeld gewährt, folgt die Ernüchterung schnell. Von der Bruttozahlung kommt oft weniger als die Hälfte an. Gut zu wissen, dass ein Urlaubsgeld in kleinerem Umfang als Erholungsbeihilfe auch steuervergünstigt und sozialversicherungsfrei gezahlt werden kann. In der Praxis wird von dieser günstigen Regelung allerdings kaum Gebrauch gemacht. Dabei ist diese Alternative durchaus lukrativ ‒ auch jenseits der „Corona-Prämie“. |
Normales Urlaubsgeld ‒ viel Brutto, wenig Netto
Erhält ein verheirateter, konfessionsloser Arbeitnehmer mit zwei Kindern und einem Bruttogehalt von 3.500 Euro ein Urlaubsgeld von 620 Euro, kommen davon selbst bei Steuerklasse III nur netto 364 Euro an. Der Arbeitgeber muss zusätzlich noch seinen Anteil zur Sozialversicherung von etwa 120 Euro entrichten. Effektiv ist er mit 740 Euro belastet, der Arbeitnehmer erhält 364 Euro ‒ weniger als 50 Prozent! Da gibt es eine bessere Möglichkeit:
Die pauschalbesteuerte Erholungsbeihilfe nutzen
Über § 40 Abs. 2 Nr. 3 EStG besteht die Möglichkeit, eine pauschal besteuerte Erholungsbeihilfe zu zahlen. Folgende Höchstbeträge sind zu beachten:
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses SSP Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 12,00 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig