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  • · Fachbeitrag · Mitarbeiterbeteiligung

    Das Managermodell: So binden Sie Geschäftsführer und andere Leistungsträger an den Betrieb

    | Mitarbeiter zu Mitunternehmern machen. Das ist durch die Neuregelung von § Nr. 39 Einkommensteuergesetz (EStG) im Fondsstandortgesetz noch zum 01.07.2021 noch attraktiver geworden. Der Nachteil von § 3 Nr. 39 EStG ist, dass man die Beteiligung allen Mitarbeiten anbieten muss. Kommt das für ein Unternehmen nicht in Frage, ist das „Managermodell“ eine Alternative. In dem Fall beteiligt man diese Person vorübergehend an Unternehmen (und auch am Gewinn). Nach der Abberufung als Manager wird diese Gesellschafterstellung wieder aufgegeben. SSP stellt Ihnen das Modell vor. |

    Das kennzeichnet das Managermodell

    Von der herkömmlichen Mitarbeiterbeteiligung unterscheidet sich das Managermodell durch zwei Besonderheiten: Zum einen wird bei der üblichen Mitarbeiterbeteiligung lediglich ein ganz geringer Prozentsatz der Anteile am Unternehmen übertragen und zum anderen gibt es normalerweise keine Rückübertragungsverpflichtung bei Beendigung der Tätigkeit für das Unternehmen. Dieser letzte Aspekt ist das wesentliche Spezifikum des Managermodells.

     

    Aufgabe der Gesellschafterstellung muss einvernehmlich erfolgen

    Die rechtliche Herausforderung bei der Gestaltung von Managermodellen liegt darin, dass die zwangsweise Beendigung einer Gesellschafterstellung nach der Rechtsprechung des BGH eines sachlichen Grundes bedarf. Oder anders formuliert: Ein sog. freies Hinauskündigen ist im Grundsatz nicht zulässig, sondern stellt einen Verstoß gegen die guten Sitten dar.