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  • · Fachbeitrag · Nachzahlungszinsen

    BFH: Regelung zu Nachzahlungszinsen ist verfassungsgemäß

    | Auch in Zeiten von Niedrigzinsen ist die gesetzlich bestimmte Höhe von Nachzahlungszinsen mit 0,5 Prozent pro Monat verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das hat der BFH festgestellt. |

     

    Im konkreten Fall mussten Steuerzahler auf eine Einkommensteuernachzahlung erhebliche Zinsen zahlen (§ 233a AO). Dagegen klagten sie. Sie argumentierten, die gesetzliche Regelung des § 238 Abs. 1 S. 1 AO zur Zinshöhe verstoße in der aktuellen Niedrigzinsphase gegen das allgemeine Gleichheitsgebot. Der BFH schmetterte die Klage ab. Vier Aussagen sind hervorzuheben (BFH, Urteil vom 9.11.2017, Az. III R 10/16):

     

    • Die Zinsregelung in der AO ist verfassungsgemäß. Die Voraussetzungen für eine Vorlage ans BVerfG liegen nicht nicht vor.
    • Es liegt kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vor. Die Unterscheidung zwischen Steuerschuldnern, die Zinsen zahlen müssen, und Nichtzahlern beruht auf der zulässigen typisierenden Annahme, dass die zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgenden Steuerfestsetzungen zu potenziellen Zinsvor- oder -nachteilen führen können.
    • Auch die Zinshöhe stellt keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz dar. Denn innerhalb der Gruppe der zinspflichtigen Steuerzahler wird bei allen Betroffenen der gleiche Zinssatz zugrunde gelegt.
    • Die Höhe des Zinses verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Da mit den Nachzahlungszinsen potenzielle Liquiditätsvorteile abgeschöpft werden sollen, hat der BFH für das Jahr 2013 die Zinssätze für kurz- und langfristige Einlagen und Kredite untersucht. Diese bewegten sich in einer Bandbreite von 0,15 Prozent bis 14,70 Prozent, obwohl der Leitzins der EZB bereits seit 2011 auf unter 1,0 Prozent gefallen war. Der BFH kam deshalb zum Ergebnis, dass der gesetzliche Zinssatz die Bandbreite realitätsnaher Referenzwerte nicht verlassen hat.

     

    Quelle: ID 45165143