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  • · Fachbeitrag · Umgang mit dem Finanzamt

    „Betriebsprüfungs-Follow-up“: Nachzahlungszinsen durch Erlassantrag vermeiden

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

    | Eine Betriebsprüfung (BP) führt oft nicht nur zu hohen Steuernachzahlungen, sondern auch noch zu hohen Nachzahlungszinsen. Während Sie die Nachzahlungen hinnehmen müssen, können Sie die „Zinsuhr“ stoppen und die Nachzahlungszinsen mindern oder sogar ganz vermeiden. SSP zeigt Ihnen, was Sie dazu veranlassen müssen. |

    Die Grundsätze zur Verzinsung in BP-Fällen

    Die Verzinsung von Steuernachzahlungen und -erstattungen ist in §§ 233 i. V. m. 233a AO geregelt. Führt die Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Umsatz- oder Gewerbesteuer zu einem Unterschiedsbetrag, ist dieser zu verzinsen. Keine Zinsen fallen auf den Soli und die Kirchensteuer an. Der für die Verzinsung maßgebende Unterschiedsbetrag ergibt sich dabei in Fällen der Betriebsprüfung aus der Differenz zwischen der lt. Betriebsprüfung festzusetzenden Steuer und der bisher festgesetzten Steuer. Verzinst wird also die Nachzahlung, die sich infolge der Betriebsprüfung ergibt. Da eine Betriebsprüfung regelmäßig mehrere ‒ lange zurückliegende ‒ Besteuerungszeiträume umfasst, kommt es dadurch zu teilweise extrem langen Verzinsungszeiträumen mit entsprechend hohen Nachzahlungszinsen.

     

    • Beispiel 1

    Eine Betriebsprüfung umfasst u. a. das Jahr 2018. Bisher belief sich die festgesetzte Einkommensteuer für 2018 auf 15.000 Euro. Infolge der Betriebsprüfung möchte der Prüfer die Steuer auf 25.020 Euro erhöhen.

     

    Lösung: Kommt es zur entsprechenden Änderung der Steuerfestsetzung, so beläuft sich der zu verzinsende Unterschiedsbetrag auf 10.020 Euro.