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  • · Fachbeitrag · Reisekosten

    BFH muss klären: Hat ein Pilot eine erste Tätigkeitsstätte?

    | Der Heimatflughafen, der einem Flugzeugführer von seinem Arbeitgeber unbefristet zugewiesen wird und an dem er seine Einsätze regelmäßig beginnt und beendet, ist seine erste Tätigkeitsstätte. Dieser Auffassung ist das FG Hamburg. Ob es mit dieser für den Piloten ungünstigen Einschätzung richtig liegt, lässt der Unterlegene vom BFH klären. |

     

    Im konkreten Fall war im Arbeitsvertrag vereinbart, dass der Pilot zunächst in C beschäftigt werde, aber auch an anderen Orten eingesetzt werden könne. Sämtliche Flugeinsätze begann und beendete er am Flughafen C. Zu den dienstlichen Einsätzen reiste er mit seinem Pkw vom Wohnort. Das Finanzamt berücksichtigte die Fahrtkosten für die Wege zwischen Wohnung und Flughafen nur in Höhe der Entfernungspauschale. Grund: Der Flughafen war die erste Tätigkeitsstätte des Piloten. Das FG Hamburg hatte dagegen nichts einzuwenden (FG Hamburg, Urteil vom 13.10.2016, Az. 6 K 20/16, Abruf-Nr. 190995).

     

    PRAXISHINWEISE |

    • Der Pilot hat Revision beim BFH eingelegt, weil er der Auffassung ist, der Flughafen stelle keine erste Tätigkeitsstätte dar (Az. VI R 40/16).
    • Vor dem FG Hessen ist unter dem Az. 1 K 1824/15 noch ein FG-Verfahren anhängig, in dem es um die gleiche Frage geht.
    • Im konkreten Fall machte das FG die erste Tätigkeitsstätte vor allem daran fest, dass die Arbeitgeberin laut Arbeitsvertrag berechtigt war, den Piloten an anderen Orten als dem im Arbeitsvertrag festgelegten Ort einzusetzen. Von diesem Recht hatte sie auch Gebrauch gemacht. Solche Regelungen sind also tendenziell „werbungskostenungünstig“.
     
    Quelle: Ausgabe 02 / 2017 | Seite 5 | ID 44447225