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  • · Fachbeitrag · Rentenbesteuerung

    Neue NS-Renten: Mit dem Fiskus richtig umgehen

    | Bundesfinanzminister Schäuble hat anlässlich des 20-jährigen Bestehens des „Artikel-2-Abkommens“ am 15. November 2012 ein neues Abkommen unterzeichnet, das Entschädigungszahlungen für weitere jüdische Opfer des Nationalsozialismus vorsieht. Das nehmen die Finanzämter wiederum zum Anlass, die Entschädigten zur Abgabe einer Steuererklärung aufzufordern. Nicht immer zu Recht. |

     

    Die Ergänzung zum „Artikel-2-Abkommen“

    Das „Artikel-2-Abkommen“ ist am 29. Oktober 1992 als Zusatzprotokoll zum Deutschen Einigungsvertrag in Kraft getreten. Die Ergänzung vom 15. November sieht Entschädigungszahlungen für weitere 80.000 Überlebende des Holocaust vor, die auf dem Gebiet der ehemaligen Sowjetunion leben. Weitere rund 100.000 pflegebedürftige Überlebende sollen Leistungen zur häuslichen Pflege erhalten. Wer bislang keine Leistungen erhalten hat, kann seit dem1. November 2012 folgende Ansprüche geltend machen:

     

    • Eine Einmalzahlung von 2.556 Euro oder
    • eine lebenslange Rente von 300 Euro im Monat.

     

    NS-Renten stellen steuerfreie Entschädigungen dar

    Die NS-Renten stellen echte Schadenersatzleistungen dar. Und solche Leis-tungen sind nach § 3 Nr. 8 EStG steuerfrei; egal, ob es sich um eine Einmalzahlung oder eine monatliche Rente handelt. Diese Entschädigungsrenten werden auch weder als Einkommen auf Sozialleistungen angerechnet noch auf Leistungen zur Grundsicherung im Alter.

     

    So sollten sich Rentner gegenüber dem Finanzamt verhalten

    Werden Rentner, die Leistungen aus der Ergänzung zum „Artikel-2-Abkommen“ erhalten, vom Finanzamt aufgefordert, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, sollten sie dem Finanzamt Folgendes mitteilen:

     

    Musterschreiben / Keine Steuererklärung wegen NS-Rente

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    an meinen Besteuerungsmerkmalen hat sich im Vergleich zu den Vorjahren nichts geändert. Ich beziehe lediglich seit … eine NS-Rente (Kopie anbei). Da diese aber nach § 3 Nr. 8 EStG steuerfrei ist, liegt mein zu versteuerndes Einkommen weiterhin unter dem Grundfreibetrag. Ich bitte deshalb um schriftliche Rücknahme der Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung.

    Wichtig | Oft halten Finanzämter dagegen, die steuerfreien Renten würden dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG unterliegen und deshalb müsse eine Steuererklärung abgegeben werden. Das ist jedoch schlichtweg falsch. Hier sollte man den Sachbearbeiter höflich darum bitten, eine gesetzliche Quelle zu nennen, in der das geregelt sein soll. Spätestens an diesem Punkt dürfte er die Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung zurücknehmen.

    Quelle: Ausgabe 01 / 2013 | Seite 13 | ID 37340010

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