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  • · Fachbeitrag · Scheidung

    Bei Immobilienübertragung teuren Zugewinnausgleich vermeiden

    | Eheleute, die sich scheiden lassen, eine vermietete Immobilie im Eigentum haben und diese in den Zugewinnausgleich einbeziehen wollen, tun gut daran, das genau zu prüfen. Unter Umständen droht nämlich die - vermeidbare - Besteuerung eines Spekulationsgewinns. |

     

    • Beispiel

    Ein Steuerzahler muss seiner Ex-Ehefrau nach der Scheidung einen Zugewinnausgleich von 200.000 Euro leisten. Der Steuerzahler überträgt ihr dazu eine vermietete Immobilie im Wert von 200.000 Euro. Das Problem: Die Übertragung der Immobilie stellt eine Veräußerung dar. Hat sich das Grundstück noch nicht länger als zehn Jahre im Eigentum des Steuerzahlers befunden, besteuert das Finanzamt ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG (Spekulationsgewinn). In der Praxis existieren dazu zwei Ausweichmodelle:

     

    Schlechter Ausweg

    Guter Ausweg

    Der Ehegatte verpflichtet sich notariell, die Immobilie nach Ablauf der Zehn-Jahresfrist zu übertragen: Dadurch lässt sich die Versteuerung eines Spekulationsgewinns nicht verhindern. Das liegt daran, dass bereits die Unterzeichnung des Notarvertrags als Veräußerung innerhalb der Zehn-Jahresfrist gilt (obligatorisches Rechtsgeschäft).

    Der Ehegatte nimmt eine Hypothek auf und zahlt den Zugewinnausgleich in Geld: Die Zahlung des Zugewinns in Geld löst keine Besteuerung aus. Die Schuldzinsen dürfen aber natürlich nicht als Werbungskosten aus Vermietung geltend gemacht werden.

     
    Quelle: Ausgabe 11 / 2013 | Seite 1 | ID 42354862