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  • · Nachricht · Solidaritätszuschlag

    BVerfG: Soli war auch 2020 und 2021 noch verfassungskonform

    | Der Solidaritätszuschlag war in den Jahren 2020 und 2021 noch verfassungsgemäß. Das hat das BVerfG heute bekanntgegeben ( BVerfG, Urteil vom 26.03.2025, Az. 2 BvR 1505/20 ). |

     

    Hintergrund | Aufgrund des SolZG 1995 erhebt der Bund seit dem Jahr 1995 ununterbrochen einen Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer (§ 1 Abs. 1 SolZG 1995). Mit dem Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 vom 10.12.2019 wurde

    • für das Jahr 2020 der Zuschlag unverändert weitererhoben und
    • ab dem Jahr 2021 die in § 3 SolZG 1995 vorgesehene Freigrenze angehoben, wodurch rund 90 Prozent der Einkommen- und Lohnsteuerzahler nicht mehr mit dem Solidaritätszuschlag belastet werden sollten.

    Die Beschwerdeführer waren der Ansicht, dass die Weitererhebung des ursprünglich mit den Kosten der Wiedervereinigung begründeten Solidaritätszuschlags mit Auslaufen des sogenannten Solidarpakts II am 31.12.2019 verfassungswidrig geworden sei. Daneben hatten sie eine durch das Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 bewirkte Ungleichbehandlung von verschiedenen Einkommensbeziehern gerügt.

     

    Aus der Begründung des BVerfG: Der Solidaritätszuschlag stellt eine Ergänzungsabgabe i. S. v. Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG dar. Eine solche Ergänzungsabgabe setzt einen aufgabenbezogenen finanziellen Mehrbedarf des Bundes voraus, der durch den Gesetzgeber allerdings nur in seinen Grundzügen zu umreißen ist. Im Fall des Solidaritätszuschlags ist dies der wiedervereinigungsbedingte finanzielle Mehrbedarf des Bundes. Ein evidenter Wegfall des Mehrbedarfs verpflichte den Gesetzgebers dazu, die Abgabe aufzuheben oder ihre Voraussetzungen anzupassen. Insoweit treffe den Bundesgesetzgeber ‒ bei einer länger andauernden Erhebung einer Ergänzungsabgabe ‒ eine Beobachtungsobliegenheit. Einen offensichtlichen Wegfall des auf den Beitritt der damals neuen Länder zurückzuführenden Mehrbedarfs des Bundes konnte das BVerfG aber auch heute (noch) nicht feststellen. Eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Aufhebung des Solidaritätszuschlags ab dem Veranlagungszeitraum 2020 bestand und besteht folglich nicht.

     

    Weiterführender Hinweis

    Quelle: ID 49965746

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