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  • · Fachbeitrag · Solidaritätszuschlag

    Festsetzung des Soli: FG gewährt Aussetzung der Vollziehung

    | Das FG Niedersachsen hat ernstliche Zweifel, dass der Solidaritätszuschlag (Soli) im Jahr 2012 noch verfassungsmäßig war. Es hat einem Steuerzahler deshalb die Aussetzung der Vollziehung gewährt. |

     

    Hintergrund | Vor dem BVerfG ist seit geraumer Zeit unter dem Az. 2 BvL 6/14 ein Verfahren anhängig, in dem es um die Verfassungsmäßigkeit des Soli im Jahr 1995 geht. Auf dieses Verfahren bezog sich der Steuerzahler im konkreten Fall und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Das Finanzamt lehnte ab. Also klagte der Steuerzahler - mit Erfolg. Nach Auffassung des Siebten Senats des FG bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids über die Festsetzung des Solidaritätszuschlags für das Jahr 2012. Der Senat ist davon überzeugt, dass das zugrunde liegende Solidaritätszuschlaggesetz verfassungswidrig ist (FG Niedersachsen, Urteil vom 22.9.2015, Az. 7 V 89/14, Abruf-Nr. 145616).

    Quelle: Ausgabe 11 / 2015 | Seite 1 | ID 43665729