19.08.2013 · Fachbeitrag · Sonderausgaben
Abzug von Vorsorgeaufwand: Steuerbescheide ergehen vorläufig
| Seit 2010 wirken sich sonstige Vorsorgeaufwendungen anteilig nur dann steuermindernd als Sonderausgabe aus, wenn die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung unter 1.900 Euro/2.800 Euro (Arbeitnehmer/Selbstständige) liegen. Weil das BVerfG klären muss, ob dies rechtens ist, ergehen alle Steuerbescheide diesbezüglich nur noch vorläufig. |
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