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  • 19.08.2013 · Fachbeitrag · Sonderausgaben

    Abzug von Vorsorgeaufwand: Steuerbescheide ergehen vorläufig

    | Seit 2010 wirken sich sonstige Vorsorgeaufwendungen anteilig nur dann steuermindernd als Sonderausgabe aus, wenn die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung unter 1.900 Euro/2.800 Euro (Arbeitnehmer/Selbstständige) liegen. Weil das BVerfG klären muss, ob dies rechtens ist, ergehen alle Steuerbescheide diesbezüglich nur noch vorläufig. |