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  • · Nachricht · Sonderausgaben

    Beitragsvorauszahlungen von Freiwillig-GKV-Versicherten

    | Ein Leser fragt: „Im Lehrvideo Nr. 33 wird die steuerliche Gestaltung durch die Beitragsvorauszahlung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen vorgestellt. Was ist mit freiwillig gesetzlich versicherten Unternehmern und Arbeitnehmern? Können auch diese profitieren?“ SSP bezieht Stellung. |

     

    Antwort | Von dem Steuersparmodell können auch freiwillig gesetzlich versicherte Personen profitieren. Voraussetzung ist allerdings, dass die freiwillig gesetzlich versicherte Person die Beiträge an den Versicherer überweist. Nur dann kann eine freiwillige Vorauszahlung geleistet werden.

    • Bei einem freiwillig gesetzlich versicherten Unternehmer ist dies der Regelfall. Daher stößt man dort auch auf keine Probleme.
    • Bei einem freiwillig gesetzlich versicherten Arbeitnehmer werden die Beiträge hingegen regelmäßig vom Arbeitgeber an den Versicherer überwiesen. Damit der Arbeitnehmer profitieren kann, muss die Beitragszahlung umgestellt werden. Er muss sich von seinem Arbeitgeber vom Firmenzahler auf Selbstzahler umstellen lassen. Dann bekommt er den Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung mit seinem Gehalt ausgezahlt. Im Anschluss muss der Arbeitnehmer den Gesamtbeitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung selbst an den Versicherer überweisen. Die Versicherung legt für den Arbeitnehmer ein sog. Selbstzahlerkonto an. Freiwillige Vorauszahlungen kann der Arbeitnehmer dann ebenfalls leisten und dadurch das vorgestellte Steuersparmodell anwenden.

     

    Wichtig | Damit sich Beitragsvorauszahlungen noch für die Steuererklärung 2022 steuermindernd auswirken, müssen sie bis zum 22.12. geleistet werden.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Lehrvideo 33: „So funktioniert das Steuersparmodell Beitragsvorauszahlungen zur Kranken-/Pflegeversicherung“ → Abruf-Nr. 48589208
    Quelle: ID 48798729