· Fachbeitrag · Sonderausgaben
BFH aktuell: Erbe kann Kirchensteuer für Erblasser als Sonderausgaben geltend machen
| Haben Sie geerbt, sind Sie dafür verantwortlich, dass die ausstehenden Steuererklärungen für den Verstorbenen ans Finanzamt übermittelt werden und seine Steuerschulden beglichen werden. Müssen Sie für den Erblasser Kirchensteuer zahlen, können Sie diese in Ihrer eigenen Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend machen. Das hat der BFH entschieden. |
So sollten Sie als Erbe vorgehen
Müssen Sie für den Erblasser Kirchensteuern zahlen, empfiehlt sich folgendes Vorgehen, damit das Finanzamt das BFH-Urteil bei Ihnen umsetzt und den Sonderausgabenabzug anerkennt (BFH, Urteil vom 21.07.2016, Az. X R 43/13, Abruf-Nr. 189941):
- Beantragen Sie in der Einkommensteuererklärung zusätzlich zu Ihren eigenen Kirchensteuerzahlungen die Zahlung für den Erblasser.
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