· Nachricht · Sonderausgaben
Einzelveranlagung: BFH ermöglicht höheren Abzug
| Beantragen Ehegatten, dass jeder einzeln veranlagt wird, dürfen sie die gemeinsamen Aufwendungen für Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Handwerker- bzw. haushaltsnahe Dienstleistungen jedem zur Hälfte zurechnen. Der BFH hat jetzt festgestellt, dass Finanzämter bei der Aufteilung falsch rechnen, nämlich zum Nachteil der Steuerzahler. |
Hintergrund | Ehegatten können zwischen der Zusammen- (§ 26 Abs. 1 EStG) und der Einzelveranlagung (§ 26a Abs. 1 EStG) wählen. Entscheiden sie sich für die Einzelveranlagung, gelten bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens folgende Regeln:
- Jedem Ehegatten sind die Einkünfte zuzurechnen, die er erwirtschaftet hat (§ 26a Abs. 1 S. 1 EStG).
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