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Kinderbetreuung: Arbeitgeberzuschuss mindert Sonderausgaben
| Zuschüsse, die ein Arbeitgeber Mitarbeitern für die Kinderbetreuung gewährt ( § 3 Nr. 33 EStG ), sind auf den Bruttobetrag der Kinderbetreuungskosten anzurechnen. Sie mindern den Betrag, den die Eltern für Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben geltend machen können. Diese Auffassung vertritt die Finanzbehörde Hamburg. |
PRAXISHINWEIS | Leider begründet die Behörde mit keiner Silbe, worauf sie ihre Auffassung stützt (FinBeh Hamburg, Fachinformation vom 18.01.2017, Az. S 2221 - 2016/013 - 52, Abruf-Nr. 194872). Arbeitnehmer, die den vollen Sonderausgabenabzug begehren, müssten deshalb vor dem FG Klage einreichen. Eine solche Klage wird aber von vielen Fachleuten, die SSP befragt hat, als ziemlich aussichtslos eingestuft. Es bleiben Ihnen deshalb alternativ zu einer Klage nur die Gestaltungen, die SSP in der Ausgabe 5/2015 auf Seite 7 vorgestellt hat. |
Weiterführender Hinweis
- Beitrag „Kinderbetreuungskosten: Darum kürzen Finanzämter den Sonderausgabenabzug um Zuschuss des Arbeitgebers“, SSP 5/2016, Seite 16 → Abruf-Nr. 44000186