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  • 25.06.2013 · Fachbeitrag · Sonderausgaben

    Kinderbetreuung durch Minijobber: Barzahlung ist unschädlich

    | Möchten Sie zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben abziehen, müssen Sie dem Finanzamt eine Rechnung vorlegen und ein Überweisungsformular. Das FG Niedersachsen hat jetzt entschieden, dass in bestimmten Fällen auch Barzahlungen beim Sonderausgabenabzug erlaubt sind; nämlich dann, wenn ein von den Eltern beauftragter Minijobber das Kind oder die Kinder betreut. |