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  • · Fachbeitrag · Sonderausgaben

    KV-Beiträge für Kinder bei getrennter Veranlagung: So geht‘s

    | Getrennt veranlagte Eltern finden in den Steuererklärungsvordrucken keine aussagekräftigen Zeilen, um die Beiträge ihrer Kinder zur Kranken- und Pflegeversicherung beim Sonderausgabenabzug möglichst steuersparend aufzuteilen. Wir geben Hilfestellung. |

     

    Die Beitragszahlungen der Eltern sind generell im Verhältnis der Kinderfreibeträge zueinander aufzuteilen. Auf Antrag (Extrablatt zur Steuererklärung) kommt aber auch eine individuelle Aufteilung in Betracht. Nicht abziehbar sind Beiträge für Wahlleistungen, so das Bayerische Landesamt für Steuern in der Verfahrensinfo (Ausgabe 8/2011 vom 7.9.2011).

     

    PRAXISHINWEIS | War nur ein Ehegatte Versicherungsnehmer und das Kind ist ein mitversicherter Angehöriger, scheidet eine Aufteilung zwischen Ehegatten im Rahmen der getrennten Veranlagung aus. Der Sonderausgabenabzug steht in diesem Fall nur dem Ehegatten zu, der Versicherungsnehmer ist. In dieser Konstellation ist aber der Sonderausgabenabzug für Beiträge möglich, die über die Basisleistung hinausgehen (Wahltarife, Zusatzversicherung).

     
    Quelle: Ausgabe 10 / 2011 | Seite 3 | ID 29281260