· Fachbeitrag · Sonderausgaben
KV- und PV-Beiträge des Kindes als Sonderausgaben der Eltern: Fragen zum BFH-Urteil
| Eltern dürfen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die ein Kind zahlt, für das die Eltern noch Kindergeld beziehen, wie eigene Sonderausgaben geltend machen. Das setzt aber voraus, dass die Eltern ihrem Kind diese Abzüge in bar erstatten und das Kind noch unterhaltsberechtigt ist. Diese BFH-Entscheidung, über die SSP berichtet hat (11/2018, Seite 8), hat bei den Lesern Fragen aufgeworfen. Ist das Modell damit tot? Die Antwort lautet: Nein, noch nicht. |
Frage 1: Wann sind Eltern noch zum Unterhalt verpflichtet?
Der BFH knüpft den Sonderausgabenabzug unter anderem daran, dass die Eltern zum Unterhalt des Kindes verpflichtet sind (BFH, Urteil vom 13.03.2018, Az. X R 25/15, Abruf-Nr. 204849). Experten wie der BFH-Richter Dr. Stephan Geserich vertreten (in der NWB) die Meinung, dass man die Unterhaltsverpflichtung anhand der „Düsseldorfer Tabelle“ prüfen müsse.
Ohne auf die komplizierte Berechnungsmethode näher einzugehen, steht eines fest: Die Anwendung der Düsseldorfer Tabelle hätte bei den meisten Eltern zur Folge, dass der Sonderausgabenabzug Geschichte wäre. Ein Kind, das z. B. eine „marktübliche“ Ausbildungsvergütung von rund 800 Euro im Monat erhält, ist danach nämlich nicht (mehr) unterhaltsberechtigt.
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