· Fachbeitrag · Sonderausgaben
Mitgliedsbeitrag für Musik- und andere Vereine: FG Köln eröffnet Chance auf Steuerabzug
von Carina Römmert, Würzburg
| Bei Vereinen, die zuvörderst der Freizeitgestaltung dienen, sind die Mitgliedsbeiträge nach § 10b Abs. 1 S. 8 EStG steuerlich nicht abzugsfähig. Nach Auffassung der Finanzverwaltung gilt das auch, wenn der freizeitbezogene Zweck nur einer unter mehreren ist. Dem hat jetzt das FG Köln bei einem Musik- und Orchesterverein widersprochen ‒ und die Abzugsfähigkeit der Mitgliedsbeiträge bejaht. SSP stellt Ihnen die Entscheidung vor, zeigt auf, welche Mitglieder und Vereine davon profitieren können und erläutert, warum der BFH das letzte Wort in der Sache haben wird. |
Um diese Regelung in § 10b EStG geht es
Der Sonderausgabenabzug für Spenden ist in § 10b EStG geregelt. Die „Nicht-Abzugs-Bestimmung“ für Vereine mit freizeitbezogenen Zwecken steht in § 10b Abs. 1 S. 8 EStG. Sie lautet:
Wortlaut / § 10b Abs. 1 S. 8 EStG |
Nicht abziehbar sind Mitgliedsbeiträge an Körperschaften,
fördern ... |
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