· Fachbeitrag · Sonderausgaben
Private Krankenversicherung: Selbstbehalt mindert Steuern nicht
| Vereinbaren Sie mit Ihrer privaten Krankenversicherung, einen Teil Ihrer Krankheitskosten selbst zu zahlen, mindert das die Prämie zur Krankenversicherung. Die selbst getragenen Kosten können Sie aber nicht als Sonderausgaben geltend machen. Das hat der BFH klargestellt. Die Selbstbeteiligung ist nämlich keine Gegenleistung, um Versicherungsschutz zu erlangen, und damit kein Beitrag zu einer Krankenversicherung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 1a EStG, der zum Sonderausgabenabzug berechtigt. |
PRAXISHINWEIS | Der BFH hat überraschenderweise darauf hingewiesen, dass die im Rahmen der Selbstbeteiligung von Ihnen getragenen Krankheitskosten außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG darstellen. Überraschend ist das deswegen, weil die Finanzverwaltung selbst getragene Krankheitskosten nur als außergewöhnliche Belastung anerkennt, wenn diese Aufwendungen zwangsläufig entstehen. Diese Voraussetzung ist bei Selbstbehalten eigentlich nicht erfüllt. Denn hier haben Sie sich ja freiwillig dazu entschieden, diese Kosten selbst zu tragen (BFH, Urteil vom 01.06.2016, Az. X R 43/14, Abruf-Nr. 189656). |