· Fachbeitrag · Sonderausgaben
Sonderausgaben: Auch in § 10 EStG haben sich zum Jahreswechsel Neuregelungen ergeben
von Steuerberaterin/Landwirtschaftliche Buchstelle, Dipl.-Ing. agrar Beate Trinks, Eisenhüttenstadt
| Die Neuregelungen bei den Sonderausgaben, die das Jahressteuergesetz 2019 gebracht hat, sind in der „Vorab-Berichterstattung“ der Fachpresse relativ stiefmütterlich behandelt worden. Anlass genug für SSP, Sie mit den wichtigsten Neuerungen vertraut zu machen und Ihnen zu zeigen, wo noch und wo kein Steuersparpotenzial (mehr) besteht. |
Die prinzipiellen Regeln beim Abzug von Sonderausgaben
Sonderausgaben sind Kosten der privaten Lebensführung, die ‒ entgegen des allgemeinen Abzugsverbots für privat veranlasste Aufwendungen ‒ vom Gesetzgeber zum Abzug zugelassen werden. Und zwar deshalb, weil diese Ausgaben in unvermeidbarer oder förderungswürdiger Weise die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerzahlers mindern. Die ‒ insgesamt konfuse ‒ Aufzählung in den maßgeblichen §§ 10 ff. EStG ist dabei abschließend.
Voraussetzung für den Abzug ist, dass der Steuerzahler die Sonderausgaben ‒ grundsätzlich ‒ selbst schuldet und leistet. Er muss damit endgültig wirtschaftlich belastet sein. Erstattungen und Kostenübernahmen mindern daher in der Regel den Abzug. Können die Aufwendungen auch als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten angesehen werden, ist ein solcher Abzug anstelle von Sonderausgaben vorzunehmen.
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