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  • · Fachbeitrag · Sonderausgaben

    Sonderausgabenabzug für Schulgeldzahlungen: So verschenken Sie keinen Euro

    | Der Sonderausgabenabzug für Schulgeldzahlungen führt in der Praxis häufig zu Streitigkeiten zwischen dem Steuerzahler und dem Sachbearbeiter des Finanzamts. Lernen Sie deshalb auf Basis einer aktuellen Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern den Stand der Dinge kennen und wappnen Sie sich für Diskussionen mit dem örtlichen Finanzamt. |

    Die Grundsätze zum Sonderausgabenabzug für Schulgeld

    Schulgeldzahlungen sind zu 30 Prozent als Sonderausgaben abziehbar, maximal bis zu 5.000 Euro pro Kind und Jahr. Das regelt § 10 Abs. 1 Nr. 9 Einkommensteuergesetz (EStG). Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug ist der Besuch einer Schule in freier Trägerschaft oder einer überwiegend privat finanzierten Schule, die im Inland oder in einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder im EWR-Gebiet belegen ist. Der Besuch der Privatschule muss ferner zu einem anerkannten oder einem inländischen Abschluss an einer öffentlichen Schule als gleichwertig anerkannten allgemein bildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führen. Maßgebend ist der erreichte bzw. angestrebte Abschluss.

     

    PRAXISHINWEIS | Die Prüfung der schulrechtlichen Kriterien obliegt dem inländischen Landesministerium, der Kultusministerkonferenz der Länder oder der zuständigen inländischen Zeugnisanerkennungsstelle (ZASt).