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Vorauszahlung von Krankenversicherungsbeiträgen: Arbeitnehmer müssen neu justieren
| Arbeitnehmer müssen neu justieren, ob sich für sie das Steuerspar-Modell „Vorauszahlung von Krankenversicherungsbeiträgen“ wirklich lohnt. Hintergrund ist ein Schreiben aus dem BMF, auf dessen Folgen uns ein Leser aufmerksam gemacht hat. Hier der Praxisfall und einige Denkan-stöße, wann sich Vorauszahlungen dennoch lohnen können. |
Das soll mit Beitragsvorauszahlungen erreicht werden
Steuerzahler können maximal das 2,5fache des laufenden Jahresbeitrags zur Basiskrankenversicherung im Voraus für kommende Jahre bezahlen und diesen Betrag in voller Höhe im Jahr der Zahlung als Sonderausgaben abziehen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 EStG). Mit der Vorauszahlung wird nicht nur das Ziel verfolgt, den Sonderausgabenabzug im laufenden Jahr zu maximieren. Der eigentliche Clou liegt darin, dass die Vorauszahlung ermöglicht, dass in den Folgejahren andere Vorsorgeaufwendungen (zum Beispiel Beiträge zur Arbeitslosen- oder Unfallversicherung) bis zu 1.900 Euro/2.800 Euro (Arbeitnehmer/Selbstständige) als Sonderausgaben abziehbar sind. Diese Beiträge würden sonst steuerlich ungenutzt verpuffen (WISO 12/2013, Seite 9).
Das Vorauszahlungsmodell bei Arbeitnehmern
Warum und wie Finanzverwaltung und Rechtsprechung das Modell für Arbeitnehmer zerstückelt haben, zeigt folgendes Beispiel:
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Ein lediger Arbeitnehmer zahlt 4.000 Euro pro Jahr in eine private Krankenversicherung. Davon betreffen 3.000 Euro die Basisabsicherung und 1.000 Euro Wahltarife. Sein zu versteuerndes Einkommen beträgt 60.000 Euro. Im Jahr 2014 möchte er die Beiträge für die Jahre 2015 und 2016 vorausbezahlen. Macht es steuerlich Sinn, diese Vorauszahlungen zu leisten?
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Wichtig |Ziel 1 (Maximierung des Sonderausgabenabzugs im Jahr 2014) wird also erreicht. Das eigentliche vorrangige Ziel 2, die Aktivierung zusätzlichen Abzugspotenzials dagegen nicht. Das liegt daran, dass der Arbeitgeberzu-schuss zur Krankenversicherung in den Folgejahren wie eine Beitragserstattung gewertet wird. Da in den Folgejahren keine Beiträge zur Krankenversicherung gezahlt werden, aber Zuschüsse des Arbeitgebers zufließen, kommt es zu einem Erstattungsüberhang, der dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen ist (§ 10 Abs. 4b EStG).
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Der Arbeitnehmer hat Aufwendungen für andere Vorsorgeaufwendungen in Höhe von 2.700 Euro pro Jahr. Sein Arbeitgeber leistet einen jährlichen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung von 2.050 Euro.
Das Ziel, durch die Vorauszahlungen der Krankenversicherungsbeiträge in den Folgejahren zusätzlich 1.900 Euro Sonderausgabenabzug zu schaffen, scheitert bei Arbeitnehmern also wegen des Erstattungsüberhangs. Dagegen ist derzeit nichts zu machen, weil die Auffassung der Finanzverwaltung, die Zuschüsse voll gegenzurechnen und nicht zwischen Wahl- und Basis-Tarifen zu unterscheiden (BMF, Schreiben vom 19.8.2013, Az. IV C 3 - S 2221/12/10010:004, Tz. 90; Abruf-Nr. 132755) von mehreren Finanzgerichten als rechtmäßig erkannt worden ist. |
Wann sich Vorauszahlungen trotzdem lohnen können
In folgenden Situationen könnte es sich dennoch lohnen, dass privat krankenversicherte Arbeitnehmer Beitragsvorauszahlungen leisten:
- Erzielt ein Arbeitnehmer im Jahr 2014 hohe Kapitalerträge, kann es sinnvoll sein, den persönlichen Steuersatz in diesem Jahr gezielt unter 25 Prozent zu drücken. Dann muss das Finanzamt im Rahmen der Günstigerprüfung die Differenz zwischen dem 25-prozentigen Abgeltungsteuersatz und dem persönlichen Steuersatz zurückzahlen.
- Ein Arbeitnehmer unterliegt im Jahr 2014 wegen besonderer Umstände (zum Beispiel Sondergratifikationen) dem Spitzensteuersatz von 42 Prozent), normalerweise liegt sein Steuersatz bei 30 Prozent. Die Krankenversicherungsbeiträge bringen 2014 deshalb eine höhere Steuererstattung.
Wichtig | Die Entscheidung, ob man Vorauszahlungen leistet, sollte stets mit einem Steuerfachmann besprochen werden.
Weiterführender Hinweis
- Grundbeitrag „Vorauszahlungen auf Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bieten erhebliches Gestaltungspotenzial“, WISO 2/2011, Seite 6