· Fachbeitrag · Sonderausgaben
Vorauszahlungen zur Krankenversicherung: BMF klärt Details zu veritablem Steuersparmodell
| Haben Sie Geld auf dem Sparkonto, das kaum Zinsen bringt und das Sie derzeit auch nicht dringend benötigen? Dann prüfen Sie, ob Sie mit Ihren Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung noch mehr Steuern sparen können, indem Sie Vorauszahlungen tätigen. Das BMF hat jetzt die Details dieses veritablen Steuersparmodells definiert. SSP Steuern sparen professionell erläutert, wer von dem Modell profitiert und wie Sie es am besten handhaben. |
Sinn und Zweck einer Vorauszahlung der Beiträge
Seit 2010 sind die Beiträge zur Kranken- und Pflegepflichtversicherung zusammen mit anderen Vorsorgeaufwendungen in einem größeren Umfang als Sonderausgaben abziehbar. Beihilfeberechtigte und Arbeitnehmer, die einen steuerfreien Zuschuss zur Krankenversicherung erhalten, können seitdem maximal 1.900 Euro als Sonderausgaben abziehen. Steuerzahler, die ihre Krankenversicherung allein finanzieren, 2.800 Euro. Bei zusammen veranlagten Ehegatten ist zunächst für jeden Ehegatten nach dessen persönlichen Verhältnissen der Höchstbetrag zu bestimmen. Die Summe der beiden Höchstbeträge ist der gemeinsame Höchstbetrag.
Höchstbetragsabzugsgrenze gilt für Basiskrankenversicherung nicht
Werden für die Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung mehr als die Höchstbeträge aufgewendet, können die tatsächlichen Ausgaben angesetzt und die Höchstbeträge überschritten werden. Das gilt aber nicht für sonstige Vorsorgeaufwendungen, wie z. B. für die Arbeitslosen-, Haftpflicht-, Unfall- und bestimmte Lebensversicherungen sowie für Beitragsanteile, die einen Anspruch auf Krankengeld oder Komfortleistungen begründen. Das hat zur Folge, dass die Zahlungen zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen steuerlich ungenutzt verpuffen, wenn die Zahlungen für die Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung über den Höchstbeträgen liegen.
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