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  • · Fachbeitrag · Sonderausgaben

    Vorzeitiger Rentenbezug ohne Abschlag: So mindern Ausgleichszahlungen Ihre Steuerlast

    | Gehen Sie früher in Rente, müssen Sie bei der gesetzlichen Rente Abschläge in Kauf nehmen. Um das zu vermeiden, bietet Ihnen die Deutsche Rentenversicherung die Möglichkeit, entsprechende Ausgleichszahlungen zu leisten. Diese Zahlungen können Sie als Sonderausgaben steuermindernd geltend machen. Erfahren Sie, wie sich diese Zahlungen auswirken, um zu entscheiden, ob sich das Modell für Sie lohnt. |

    Wie kommen Sie an die Höhe des Ausgleichsbetrags?

    Die Höhe des Ausgleichsbetrags entnehmen Sie einer besonderen Auskunft der Rentenversicherung, wie sich Ihre Altersrente bei deren vorzeitigem Bezug voraussichtlich mindert. Die Auskunft erhalten Sie frühestens, nachdem Sie Ihr 50. Lebensjahr vollendet haben. Die Rentenversicherung erteilt auch nur dann Auskunft, wenn Sie die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente tatsächlich erfüllen werden (u. a. gesetzlich oder freiwillig in der Deutschen Rentenversicherung versichert und mindestens 35 Versicherungsjahre bis zum geplanten Rentenbeginn mit 63 Jahren).

     

    PRAXISTIPP | Die besondere Rentenauskunft enthält die voraussichtliche Höhe Ihrer Altersrente (abgestellt auf den beabsichtigten ‒ vorzeitigen ‒ Rentenbeginn), die Minderung wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme und den Beitrag, den Sie zum Ausgleich der Rentenminderung freiwillig zahlen können. Mehr Informationen zur Ausgleichzahlung beim vorzeitigen Bezug der Altersrente finden Sie unter www.deutsche-rentenversicherung.de.

     

    Ausgleichzahlung stellt Sonderausgaben dar

    Leisten Sie Ausgleichszahlungen an die Rentenversicherung, liegen Altersvorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2a EStG vor. Diese können Sie ‒ bis zu bestimmten Höchstbeträgen ‒ als Sonderausgaben abziehen.

     

    PRAXISTIPP | Die Praxis lehrt, dass einige Finanzbeamte nicht wissen, dass es sich bei den Ausgleichszahlungen um Sonderausgaben handelt. Sie lassen deshalb den Abzug nicht zu. Dagegen müssen Sie sich wehren. Verweisen Sie

    • auf ein BMF-Schreiben vom 24.05.2017 (Az. IV C 3 ‒ S 2221/16/10001 :004, Abruf-Nr. 194291). Dort ist die Ausgleichszahlung in der Tabelle in Randziffer 2 aufgeführt;
    • auf die Beitragsbescheinigung der Deutschen Rentenversicherung.

     

    Dann sollte dem Sonderausgabenabzug für solche Ausgleichszahlungen nichts im Wege stehen.

     

    Sonderausgabenabzug auf Höchstbeträge beschränkt

    Wie erwähnt, sind Altersvorsorgeaufwendungen nicht unbegrenzt abzugsfähig. Es gelten folgende Höchstbeträge (§ 10 Abs. 3 EStG):

     

    Jahr
    Sonderausgabenhöchstbetrag für einen Ledigen
    Sonderausgabenhöchstbetrag bei Zusammenveranlagung

    2017

    23.362 Euro

    46.724 Euro

    2018

    23.712 Euro

    47.424 Euro

     

     

    • Beispiel

    Ein lediger Steuerzahler möchte mit 63 Jahren vorzeitig in Ruhestand gehen. Er erfüllt alle Voraussetzungen und lässt sich ausrechnen, wie hoch seine Rentenabschläge sind und mit welcher Zahlung er diese ausgleichen kann. Die Rentenversicherung berechnet einen Betrag von 30.000 Euro. Wenn der Steuerzahler diesen im Jahr 2018 zahlt, kann er folgende Sonderausgaben abziehen:

     

    Arbeitnehmeranteil zur RV

    3.500 Euro

    Arbeitgeberanteil zur RV

    3.500 Euro

    Ausgleichszahlung an DRV

    30.000 Euro

    = Summe gezahlter RV-Beiträge

    37.000 Euro

    Höchstbetrag nach § 10 Abs. 3 EStG im Jahr 2018

    23.712 Euro

    Maximal abzugsfähig

    23.712 Euro

    Davon 86 % im Jahr 2018

    20.393 Euro

    ./. Arbeitgeberanteil zur RV

    3.500 Euro

    Als Sonderausgaben abziehbare Altersvorsorgeaufwendungen

    16.893 Euro

     

     

    Da die Ausgleichszahlung den abziehbaren Höchstbetrag überstiegen hat, hat der Steuerzahler Steuervorteile verschenkt. Es wäre besser gewesen, die Ausgleichszahlung über mehrere Jahre zu verteilen. Die steuerlich optimierte Zahlung sieht wie folgt aus:

     

    Arbeitnehmeranteil zur RV

    3.500 Euro

    Arbeitgeberanteil zur RV

    3.500 Euro

    Ausgleichszahlung an DRV

    16.712 Euro

    = Summe gezahlter RV-Beiträge

    23.712 Euro

    Höchstbetrag nach § 10 Abs. 3 EStG im Jahr 2018

    23.712 Euro

    Maximal abzugsfähig

    23.712 Euro

    Davon 86 % im Jahr 2018

    20.393 Euro

    ./. Arbeitgeberanteil zur RV

    3.500 Euro

    Als Sonderausgaben abziehbare Altersvorsorgeaufwendungen

    16.893 Euro

     

     

     

    Quelle: Ausgabe 06 / 2018 | Seite 14 | ID 45298329