· Fachbeitrag · Sonderausgaben
Vorzeitiger Rentenbezug ohne Abschlag: So mindern Ausgleichszahlungen Ihre Steuerlast
| Gehen Sie früher in Rente, müssen Sie bei der gesetzlichen Rente Abschläge in Kauf nehmen. Um das zu vermeiden, bietet Ihnen die Deutsche Rentenversicherung die Möglichkeit, entsprechende Ausgleichszahlungen zu leisten. Diese Zahlungen können Sie als Sonderausgaben steuermindernd geltend machen. Erfahren Sie, wie sich diese Zahlungen auswirken, um zu entscheiden, ob sich das Modell für Sie lohnt. |
Wie kommen Sie an die Höhe des Ausgleichsbetrags?
Die Höhe des Ausgleichsbetrags entnehmen Sie einer besonderen Auskunft der Rentenversicherung, wie sich Ihre Altersrente bei deren vorzeitigem Bezug voraussichtlich mindert. Die Auskunft erhalten Sie frühestens, nachdem Sie Ihr 50. Lebensjahr vollendet haben. Die Rentenversicherung erteilt auch nur dann Auskunft, wenn Sie die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente tatsächlich erfüllen werden (u. a. gesetzlich oder freiwillig in der Deutschen Rentenversicherung versichert und mindestens 35 Versicherungsjahre bis zum geplanten Rentenbeginn mit 63 Jahren).
PRAXISTIPP | Die besondere Rentenauskunft enthält die voraussichtliche Höhe Ihrer Altersrente (abgestellt auf den beabsichtigten ‒ vorzeitigen ‒ Rentenbeginn), die Minderung wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme und den Beitrag, den Sie zum Ausgleich der Rentenminderung freiwillig zahlen können. Mehr Informationen zur Ausgleichzahlung beim vorzeitigen Bezug der Altersrente finden Sie unter www.deutsche-rentenversicherung.de. |
Ausgleichzahlung stellt Sonderausgaben dar
Leisten Sie Ausgleichszahlungen an die Rentenversicherung, liegen Altersvorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2a EStG vor. Diese können Sie ‒ bis zu bestimmten Höchstbeträgen ‒ als Sonderausgaben abziehen.
PRAXISTIPP | Die Praxis lehrt, dass einige Finanzbeamte nicht wissen, dass es sich bei den Ausgleichszahlungen um Sonderausgaben handelt. Sie lassen deshalb den Abzug nicht zu. Dagegen müssen Sie sich wehren. Verweisen Sie
Dann sollte dem Sonderausgabenabzug für solche Ausgleichszahlungen nichts im Wege stehen. |
Sonderausgabenabzug auf Höchstbeträge beschränkt
Wie erwähnt, sind Altersvorsorgeaufwendungen nicht unbegrenzt abzugsfähig. Es gelten folgende Höchstbeträge (§ 10 Abs. 3 EStG):
Jahr | Sonderausgabenhöchstbetrag für einen Ledigen | Sonderausgabenhöchstbetrag bei Zusammenveranlagung |
2017 | 23.362 Euro | 46.724 Euro |
2018 | 23.712 Euro | 47.424 Euro |
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Ein lediger Steuerzahler möchte mit 63 Jahren vorzeitig in Ruhestand gehen. Er erfüllt alle Voraussetzungen und lässt sich ausrechnen, wie hoch seine Rentenabschläge sind und mit welcher Zahlung er diese ausgleichen kann. Die Rentenversicherung berechnet einen Betrag von 30.000 Euro. Wenn der Steuerzahler diesen im Jahr 2018 zahlt, kann er folgende Sonderausgaben abziehen:
Da die Ausgleichszahlung den abziehbaren Höchstbetrag überstiegen hat, hat der Steuerzahler Steuervorteile verschenkt. Es wäre besser gewesen, die Ausgleichszahlung über mehrere Jahre zu verteilen. Die steuerlich optimierte Zahlung sieht wie folgt aus:
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