· Fachbeitrag · Sonderausgaben
Vorzeitiger Rentenbezug ohne Abschlag: So mindern Ausgleichszahlungen Ihre Steuerlast
von Dipl.-Finanzwirt, M.A. (Taxation), Daniel Denker, Oldenburg und Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de
| Gehen Sie früher in Rente, müssen Sie bei der gesetzlichen Rente Abschläge in Kauf nehmen. Um das zu vermeiden, bietet Ihnen die Deutsche Rentenversicherung die Möglichkeit, Ausgleichszahlungen zu leisten. Diese Zahlungen können Sie als Sonderausgaben steuermindernd geltend machen. Erfahren Sie anhand eines „Mustereinzahlers“, wie sich diese Zahlungen auswirken, um zu entscheiden, ob sich das Modell für Sie lohnt. Für alle, die sich für das Modell näher interessieren, hält SSP außerdem eine elfseitige Sonderausgabe bereit (mehr dazu am Ende des Beitrags). |
Wie kommen Sie an die Höhe des Ausgleichsbetrags?
Die Höhe des Ausgleichsbetrags entnehmen Sie einer besonderen Auskunft der Rentenversicherung, wie sich Ihre Altersrente bei deren vorzeitigem Bezug voraussichtlich mindert. Die Auskunft erhalten Sie frühestens, nachdem Sie Ihr 50. Lebensjahr vollendet haben. Die Rentenversicherung erteilt auch nur dann Auskunft, wenn Sie die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente tatsächlich erfüllen werden (u. a. gesetzlich oder freiwillig in der Deutschen Rentenversicherung versichert und mindestens 35 Versicherungsjahre bis zum geplanten Rentenbeginn mit 63 Jahren).
PRAXISTIPP | Die besondere Rentenauskunft enthält die voraussichtliche Höhe Ihrer Altersrente (abgestellt auf den beabsichtigten ‒ vorzeitigen ‒ Rentenbeginn), die Minderung wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme und den Beitrag, den Sie zum Ausgleich der Rentenminderung freiwillig zahlen können. Mehr Informationen zur Ausgleichzahlung beim vorzeitigen Bezug der Altersrente finden Sie unter www.deutsche-rentenversicherung.de. |
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