· Fachbeitrag · Steueränderung 2016
Blockheizkraftwerke und die Steuern: Neue Regeln kennen und Übergangsregelung nutzen
| Die Finanzverwaltung behandelt Blockheizkraftwerke (BHKW) seit diesem Jahr als unselbstständige Gebäudebestandteile. Steuerlich ist das in der Regel von Nachteil. Erfahren Sie deshalb nachfolgend, wie BHKW ab sofort steuerlich zu behandeln sind und wer von einer Übergangsregelung profitieren und das BHKW als selbstständiges Wirtschaftsgut behandeln - und damit schneller abschreiben - kann. |
Von Übergangsregelungen profitieren
Eigenheimbesitzern oder Vermietern soll aus Vertrauensschutzgründen in bestimmten Fällen die Möglichkeit eingeräumt werden, ein BHKW weiterhin als bewegliches, selbstständiges Wirtschaftsgut zu behandeln. Der Vorteil liegt auf der Hand: Das BHKW kann in diesem Fall viel schneller abgeschrieben werden, nämlich in nur zehn Jahren (BMF, Schreiben vom 15.12.2000, Az. IV D 2 - S 1551 - 188/00, AfA-Tabelle AV Fundstelle 3.1.4, Abruf-Nr. 010013). Als unselbstständiger Gebäudebestandteil müssten die Anschaffungskosten dagegen über 50 Jahre verteilt abgeschrieben werden.
Das Wahlrecht kann in folgenden Fällen ausgeübt werden (Bayerisches Landesamt für Steuern [BayLfSt], Verfügung vom 11.1.2016, Az. S 2240.1.1-6/7 St 32, Abruf-Nr. 146376):
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