· Fachbeitrag · Steueränderungen 2012
Sonderausgabenabzug: Das ist neu ab 1. Januar
| Beim Sonderausgabenabzug treten zum 1. Januar 2012 teilweise kuriose Änderungen in Kraft, mit denen der Gesetzgeber rückwirkend die steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung des BFH zu Aufwendungen für ein Erststudium zunichte macht und andere steuerliche Privilegien zu Fall bringt. |
Erstausbildung und -studium: BFH-Urteile werden ignoriert
Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Erststudium oder einer -ausbildung sind nur noch als Sonderausgaben abziehbar und nicht als vorweggenommene Werbungskosten oder vorweggenommene Betriebsausgaben.
Mit dieser Klarstellung in § 10 Abs. 1 Nr. 7 in Verbindung mit § 9 Abs. 6 EStG, die nach dem „Beitreibungsrichtliniengesetz“ (Abruf-Nr. 111913) rückwirkend auf alle offenen Steuerfälle anzuwenden ist, hebelt der Gesetzgeber die steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung des BFH aus (Urteile vom 28.7.2011, Az. VI R 38/10 und VI R 7/10; siehe WISO 7/2011, Seite 7). Es gilt Folgendes:
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