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  • · Fachbeitrag · Steueränderungen

    Bundesrat hatte am 06.07. viele interessante steuerrechtliche Initiativen auf der Agenda

    | Während öffentlich vor allem über das Familienentlastungsgesetz, das Baukindergeld und das Jahressteuergesetz 2018 diskutiert wird, kommen aus den Bundesländern Initiativen, die für die Bürger wesentlich bedeutender wären. Sie betreffen Vereine und Ehrenamtler, Eltern von Kindern in Ausbildung, pflegende Angehörige und viele andere Steuerzahler mehr. SSP zeigt Ihnen, worüber der Bundesrat am 06.07.2018 alles beraten hat. |

    Steuerliche Entlastungen für die Mitte der Gesellschaft

    Diese Initiative kommt aus Nordrhein-Westfalen. Sie wurde am 06.07. unter dem TOP 58 behandelt und hat vor allem folgende Themen (Bundesrat, BT-Drs. 309/18, 27.06.2018, Abruf-Nr. 202096):

     

    1. Entlastungen für das Ehrenamt

    • Anhebung der Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG) von 2.400 Euro auf 3.000 Euro
    • Anhebung der Einnahmegrenze für steuerbegünstigte Körperschaften (§ 64 Abs. 3 AO) von 35.000 Euro auf 45.000 Euro
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    Ergebnis: Der Bundesrat hat beschlossen, dies Initiativen in den Ausschüssen weiter zu diskutieren.

     

    2. Entlastungen für Familien und Bildung

    • Anhebung des Höchstbetrags der Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG) von 4.000 Euro auf 6.000 Euro. Durch die Maßnahme wird insbesondere die Betreuung von Kindern z. B. in Kitas oder bei Tagesmüttern und Tagesvätern steuerlich unterstützt.

     

    • Anhebung des Freibetrags für Sonderbedarf für Kinder in Studium und Ausbildung von 924 Euro auf 1.200 Euro (§ 33a Abs. 2 EStG). Für Ausbildung oder Studium verlassen viele Kinder ihr Elternhaus, werden aber gleichzeitig weiter von ihnen finanziell, insbesondere durch die Übernahme von Wohnraumkosten unterstützt. Die Anhebung des seit Jahren unveränderten Freibetrags trägt diesem finanziellen Sonderbedarf Rechnung.

     

    3. Entlastungen in Gesundheit und Pflege und für Behinderte

    • Anhebung des Freibetrags zur Förderung der Mitarbeitergesundheit von 500 Euro auf 1.200 Euro. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber tragen durch vielfältige Maßnahmen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands ihrer Belegschaft bei. Hierzu gehört z. B. die Übernahme der Kosten für Rückenschule, Pilates-Kurse oder Burn-out-Prävention. Durch die Anhebung des Freibetrags werden auch die Angebote im Rahmen des betrieblichen Gesundheitsmanagements gefördert.

     

    • Anhebung des Pflegepauschbetrags von 924 Euro auf 1.200 Euro. Viele Pflegebedürftige wollen so lange es geht zu Hause leben. Die Anhebung des Pflegepauschbetrags im vorgeschlagenen Umfang fördert die Pflege durch Familienangehörige im gewohnten Umfeld.

     

    • Anhebung der Pauschbeträge für behinderte Menschen um jeweils 30 Prozent. Durch die Anhebung der Pauschbeträge wird einer seit Jahren zurecht erhobenen Forderung Rechnung getragen, einen Ausgleich besonderer finanzieller Belastungen für behinderte Menschen zu schaffen. Die Pauschbeträge ersparen den Steuerpflichtigen zugleich den mühsamen Nachweis von tatsächlichen, unmittelbar mit der Behinderung in Zusammenhang stehenden Aufwendungen.

     

    4. Entlastungen im Berufsleben

    • Erhöhung der Steuerbefreiung für Belegschaftsrabatte von 1.080 Euro auf 1.200 Euro. Viele Arbeitnehmer können die Produkte, an deren Herstellung sie mitgewirkt haben, mit Belegschaftsrabatten erwerben. Das verdient mehr Unterstützung.

     

    Ergebnis: Der Bundesrat hat beschlossen, dies Initiativen in den Ausschüssen weiter zu diskutieren.

    Wettbewerbsfähige Unternehmensbesteuerung

    Eine weitere Initiative aus NRW (TOP 59) trägt den Titel „Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland ‒ Schritte zu einer modernen wettbewerbsfähigen Unternehmensbesteuerung“ und hat u. a. folgende Inhalte (Bundesrat, BT-Drs. 310/18, 27.06.2018, Abruf-Nr. 202097

     

    Einführung einer steuerlichen Förderung für Forschung und Entwicklung

    Für den deutschen Mittelstand ist es besonders wichtig, dass die Forschungs- und Innovationsaktivitäten auch steuerlich unterstützt werden. Der Bundesrat hatte sich bereits im Jahre 2016 für die Einführung einer steuerlichen F&E-Förderung ausgesprochen.

     

    Im Kern sollen innovative kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit einer 10-prozentigen steuerlichen Gutschrift auf die Personalkosten für F&E-Tätigkeiten gefördert werden. Dabei könnte eine Verrechnung mit der monatlich abzuführenden Lohnsteuer erfolgen, was für die Unternehmen einen unmittelbaren Liquiditätseffekt zur Folge hätte. Dadurch würden gerade auch Startups und ertragschwächere Unternehmen von der Förderung profitieren. Die Regelung ist so auszugestalten, dass Missbräuche und Doppelförderungen vermieden werden. Es ist grundsätzlich zu prüfen, ob die Förderung auf Großunternehmen zu erweitern ist.

     

    Wohnbauförderung über verbesserte Abschreibung

    Für bezahlbaren Wohnraum ist in allererster Linie der Bau neuer Wohnungen notwendig. Über steuerliche Anreize wie die Einführung einer 3-prozentigen linearen Abschreibung (AfA) und einer zusätzlichen, zeitlich begrenzten Sonder-AfA soll der private Wohnungsbau steuerlich wirksam stimuliert werden.

     

    Allgemeines Unternehmenssteuerrecht

    Aus dem Segment „Allgemeines Unternehmenssteuerrecht“ kommen u. a. folgende Inhalte:

     

    • Verbesserte Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter bei gleichzeitiger Abschaffung der Poolabschreibung: Die Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter ist ein wichtiger Baustein zur Entlastung von Bürokratie in den Unternehmen. Sie wirkt sich zugleich positiv auf die Liquidität der Unternehmen aus. Die Betragsobergrenze sollte daher von derzeit 800 Euro auf 1.000 Euro erhöht werden. Gleichzeitig kann die sogenannte Poolabschreibung entfallen.

     

    • Modernisierung der Thesaurierungsbegünstigung bei Personenunternehmen: Personengesellschaften sind tief in der deutschen Unternehmenskultur verankert und tragen wesentlich zu dem dauerhaft anhaltenden wirtschaftlichen Erfolg Deutschlands bei. Im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften sind Gewinne bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften auch dann sofort voll zu besteuern, wenn sie im Unternehmen belassen werden. Zum Ausgleich der daraus erwachsenden Reinvestitionshindernisse gleicht die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG die rechtsformbedingten Nachteile von Personengesellschaften für nicht entnommene Gewinne aus und stärkt so die Eigenkapitalbasis dieser Unternehmen. Die Regelung hat sich im Grundsatz bewährt, bedarf allerdings der Modernisierung und zielgenaueren Ausrichtung

     

    Auch diese Gesetzesinitiative soll in den Ausschüssen weiter diskutiert werden.

    Steuerliche Förderung der betrieblichen Ausbildung

    Aus Bayern kommt die Forderung, die betriebliche Ausbildung steuerlich besser zu fördern. Ziel ist es, Berufe, in denen viele Ausbildungsplätze unbesetzt blieben, attraktiver zu machen. Nach Auffassung des Bundesrats könnte eine Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen dazu beitragen, die Attraktivität von Berufen in der Systemgastronomie, der Hotellerie sowie im Gerüstbau zu erhöhen. Das soll u. a. durch folgende Maßnahmen geschehen (TOP 10, Bundesrat, BT-Drs. 277/18, 13.06.2018, Abruf-Nr. 201873):

     

    • Auszubildende sind von der Versteuerung und der Sozialversicherungspflicht freier Unterkunft als Sachbezug zu befreien.

     

    • Auch Arbeitnehmer unter 18 Jahren ‒ d. h. insbesondere Auszubildende ‒ sollten bei der Versteuerung freier Verpflegung entlastet werden. Derzeit wird ein 20-prozentiger Abschlag auf den jeweiligen Sachbezugswert nur bei freier Mitverpflegung von 14- bis 17-jährigen Familienangehörigen des Arbeitnehmers berücksichtigt. Der Bundesrat sieht keinen sachlichen Grund, weshalb dies nicht für alle Arbeitnehmer unter 18 Jahren gelten sollte.

    Bürokratieabbau im Steuerrecht

    Unter TOP 11 in der Plenumssitzung vom 06.07. wurde ebenfalls ein Antrag aus Bayern diskutiert, der das Thema „Bürokratieabbau im Steuerrecht“ zum Inhalt hat. Konkret geht es dabei u. a. um Folgendes (Bundesrat, BT-Drs. 278/18, 13.06.2018, Abruf-Nr. 202098):

     

    • Bei neu gegründeten Unternehmen sollte auf die Pflicht zur generellen Abgabe monatlicher Umsatzsteuer-Voranmeldungen verzichtet werden. Dies wäre ein wichtiger Baustein, um die bürokratischen Belastungen in der Start- und Übergangsphase auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Gründungsgeist und Unternehmertum spielen für die Zukunftsfähigkeit einer Volkswirtschaft eine nicht zu unterschätzende Rolle. Jungen, innovativen Unternehmen sollten daher keine bürokratischen Hürden in den Weg gelegt werden.

     

    • Die Wertgrenze für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter sollte auf 1.000 Euro angehoben werden. Dadurch werden nicht nur die Investitionsbedingungen gerade für mittelständische Handwerksbetriebe weiter verbessert. In diesem Fall könnten auch die Regelungen zum Sammelposten, bei dem die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern bis 1.000 Euro gleichmäßig über 5 Jahre steuerlich geltend gemacht werden können, vollständig entfallen.

     

    Quelle: ID 45382562